Dienstrecht: Eingriff per Gesetz möglich

Unkündbarkeit von ÖBB-Bediensteten kann ohne Verfassungsbestimmung beschränkt werden, wenn öffentliches Interesse nachgewiesen und Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

WIEN. In der Öffentlichkeit wird immer wieder behauptet, jede Aufhebung der Unkündbarkeit von Bediensteten der ÖBB bedürfe einer Verfassungsbestimmung und daher einer Zweidrittelmehrheit im Parlament. Das ist in dieser Form unrichtig. Wenn ein entsprechendes öffentliches Interesse an dieser Regelung besteht und diese nicht überschießend ist, genügt dazu ein einfaches Bundesgesetz.

Das Problem ist gerade bei den ÖBB nicht neu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) urteilte bereits mehrmals über gesetzliche Eingriffe in das Recht der Eisenbahner und hat dazu eine klare Judikaturlinie entwickelt.

Bundesbahner stehen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Dessen Inhalt wird aber nicht, wie sonst üblich, durch Kollektivverträge und ergänzende Einzelverträge geregelt, vielmehr hat der Nationalrat verschiedene dienst- und pensionsrechtliche Regelungen verabschiedet, die jedoch keine unmittelbare Rechtswirksamkeit für die Eisenbahner besitzen. Für den einzelnen Dienstnehmer werden sie erst verbindlich, wenn er sich ihnen unterwirft. Dadurch werden sie zum Inhalt der einzelnen Dienstverträge.

2003 prüfte der VfGH (G 298/02) das Bundesbahn-Pensionsgesetz, ein einfaches Bundesgesetz, das in die auf diese Weise als Inhalt der Einzelverträge geltenden Regelungen über die Versetzung in den Ruhestand und über Pensionsansprüche eingegriffen und diese verschlechtert hat. Er stellte fest, dass ein solcher Eingriff in einen privatrechtlichen Vertrag als Eigentumsbeschränkung anzusehen ist. Einen solchen Eingriff könne der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich verfügen, "sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt".

Überdies müsse der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: "Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen, und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist." Das öffentliche Interesse hielt der VfGH für gegeben, da dieser Eingriff dazu diente,

[*] die finanzielle Belastung des Bundes zu verringern,

[*] sicher zu stellen, dass die Unternehmensleitung keine anderen Ziele als der Bund bei Pensionierungen verfolgen könne, deren Kosten dem Bund zur Last fielen,

[*] und weil diese gesetzliche Regelung eine Voraussetzung für eine künftige Pensionsharmonisierung darstelle.

Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen.

Auch die Unkündbarkeit gründet sich auf eine Unterwerfung unter die Allgemeinen Dienstvorschriften. Der Gesetzgeber kann daher in sie als Bestandteil der einzelnen Dienstverträge eingreifen, wenn er nachweisen kann, dass dieser Eingriff im öffentlichen Interesse liegt.

Das setzt wohl voraus, dass er auf jene Dienstnehmer beschränkt wird, für die es im Unternehmen tatsächlich keine geeignete Beschäftigung gibt und die bis zur Pensionierung ihr volles Entgelt beziehen würden, ohne dafür eine Arbeitsleistung zu erbringen, wenn diese Kostenbelastung im Ergebnis (zumindest auch) den Bund trifft. Das öffentliche Interesse wäre aber wohl auch dann tangiert, wenn diese Kosten auf die Bahnkunden abgewälzt werden müssten.

Eine zusätzliche Einschränkung des Eingriffes bei Fällen, in denen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, erscheint allerdings zur Vermeidung des Vorwurfs der Unverhältnismäßigkeit erforderlich. Es wird darauf ankommen, ob diese Dienstnehmer mit oder ohne entsprechende Nachschulung auf anderen Arbeitsplätzen eingesetzt oder ob ihnen Arbeitsplätze außerhalb des Unternehmens vermittelt werden können.

Beachtet der Gesetzgeber diese Möglichkeiten und schränkt er den Eingriff, wie dies in der öffentlichen Diskussion zu hören war, auf Fälle ein, in denen sich Dienstnehmer weigern, zumutbare Schulungen und Ersatzarbeitsplätze anzunehmen oder sich auf solche vermitteln zu lassen, dürfte an der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs nicht zu zweifeln sein.

Im Ergebnis kommt es also darauf an, ob und wie der einfache Gesetzgeber das öffentliche Interesse an einem Eingriff in den Kündigungsschutz belegen kann. Und ob er dartun kann, bei der konkreten Ausgestaltung nicht weiter gegangen zu sein, als es zur Erreichung seines Zieles notwendig war. Gelingt ihm dies, dann ist es ihm nicht verwehrt, in den Kündigungsschutz einzugreifen.


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