GmbH-Stammkapital steigt wieder auf 35.000 Euro

(c) Erwin Wodicka
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Die Details zum Gesetzesentwurf: Das Mindeststammkapital wird wieder auf den alten Betrag angehoben. Dafür soll eine „Gründungsprivilegierung“ kommen, aber für höchstens zehn Jahre.

Wien. Laut dem Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz wird das Mindeststammkapital für eine GmbH wieder auf 35.000 Euro hinaufgesetzt – und damit auf denselben Betrag wie vor der seit Juli geltenden Reform. Tatsächlich erlegt werden muss davon die Hälfte, künftig also 17.500 Euro.

Neue GmbHs sollen aber eine „Gründungsprivilegierung“ in Anspruch nehmen können: Sie müssen zunächst nur 5000 Euro als Stammeinlage aufbringen. Zugleich kann die Pflicht der Gesellschafter, weitere Einzahlungen auf die Stammeinlage zu leisten, im Gesellschaftsvertrag auf weitere 5000 Euro beschränkt werden.

Nach spätestens zehn Jahren fällt die Gründungsprivilegierung weg. Spätestens dann muss die Stammeinlage auf mindestens 17.500 Euro aufgestockt werden. Dafür müssen die Gesellschaften ein Viertel ihres Jahresgewinns in eine eigene „Gründungsrücklage“ einbringen. Solange nicht die volle Stammeinlage erreicht ist, müssen die Gesellschaften außerdem in ihrer Firma den Zusatz „gründungsprivilegiert“ führen.

Auch GmbHs, die seit Juli mit geringerem Stammkapital gegründet wurden, müssen ihr Stammkapital innerhalb von zehn Jahren aufstocken und bis dahin ein Viertel ihrer Jahresgewinne ansparen („Kapitalaufstockungsrücklage“).

Was passiert nach zehn Jahren?

Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht ganz klar, was mit Gesellschaften geschehen soll, die es nicht schaffen, innerhalb der zehn Jahre ihr Stammkapital aufzustocken. Sie werden wohl mit der geringeren Kapitalausstattung weiterbestehen, denn in den Erläuterungen zum Entwurf heißt es, dass die Gründungsrücklage trotz Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht aufgelöst werden darf, solange die reguläre Mindesteinzahlung nicht tatsächlich erfolgt ist, und dass der Firmenzusatz „gründungsprivilegiert“ bestehen bleibt, bis es zu dieser Mindesteinzahlung gekommen ist.

Eng werden kann es in solchen Fällen aber für die Gesellschafter, denn sie sind dann verpflichtet, den ausständigen Teil ihrer Stammeinlagen nachzuzahlen. Schlagend wird das vor allem, wenn eine GmbH insolvent wird. Der Masseverwalter muss nämlich im Interesse der Gläubiger die ausständigen Einlagen einfordern. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.01.2014)

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