Kindesabnahme: Gericht stärkt „liebevolle“ Eltern

Weinendes Kind
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Missstände allein reichen nicht aus, um ein Kind abzunehmen, sagen die Höchstrichter.

Wien. Der dreijährige Markus hat kein einfaches Leben. Er leidet an einer Störung des Schädelwachstums, die seine Entwicklung verzögert. Die Familienverhältnisse sind schwierig: Die Mutter zeigt nur sehr bedingt Verständnis dafür, dass das Kind besondere Untersuchungen benötigt, Termine werden nicht eingehalten. Die Jugendwohlfahrt überwacht die Familie. Zeitweise muss Markus samt seiner Mutter bei der Großmutter wohnen, deren Wohnung verwahrlost ist. Doch Markus hängt an der Mutter. Zwischen den beiden besteht eine enge, liebevolle Bindung. Aber nach einem Vorfall entzieht die Jugendwohlfahrt der Mutter das Sorgerecht.

Zuvor war das Kind ins Spital gebracht worden. Es litt seit Tagen unter Fieber und begann, Krämpfe zu haben. Die Mutter war gerade nicht daheim, sie trug mit ihrem Lebensgefährten Zeitungen aus. Nach einiger Zeit verständigte die Großmutter mit der Hilfe der Nachbarn die Rettung. Im Spital stellte man beim Kind einen „auffällig schmutzigen und ungepflegten Allgemeinzustand“ fest. Da ein Drogenscreening Opiate anzeigte, wurde eine Gefährdungsmeldung an die Jugendwohlfahrt gemacht. Erst später stellte sich heraus, dass es sich nur um in der Therapie eingesetzte Stoffe handelte.

Die Jugendwohlfahrt brachte das Kind nun aber bei einer Krisenpflegefamilie unter. Die Mutter kämpfte vor Gericht darum, das Sorgerecht wieder zu erhalten. Erst vergebens. Das Bezirksgericht Wien-Meidling erklärte, dass die Mutter wegen ihrer „Mangelbegabung“ nicht imstande sei, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen. Sie kooperiere bisher nicht mit dem Jugendamt, habe „eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten“ und stelle nicht das Kind, sondern die Bedürfnisse ihres Partners und ihrer eigenen Mutter in den Vordergrund. Auch das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen kam zum Schluss, dass das Pflege- und Sorgerecht für das Kind bei der Jugendwohlfahrt besser aufgehoben sei.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob das Urteil auf: Es sei ein strenger Maßstab anzulegen. Nur bei drohender Gefährdung des Kindeswohls dürften Pflege und Erziehung der Jugendwohlfahrt übertragen werden. Eine derartige Gefährdung sei hier aber bisher nicht bewiesen. Die Drogenmeldung sei falsch gewesen. Und die Großmutter habe es geschafft, Hilfe für das Kind zu holen.

 

Liebe „nicht selbstverständlich“

Markus wachse zwar in schwierigen Verhältnissen auf. Aber es gebe diese „enge, liebevolle Bindung“ zwischen Mutter und Kind. „Dieser – auch in ,besseren‘ Verhältnissen nicht selbstverständliche – Umstand ist jedenfalls in die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung einzubeziehen. Eine liebevolle Eltern-Kind-Beziehung ist ein Wert, der auch bei objektivem Fehlverhalten der Eltern nicht außer Betracht bleiben darf“, betonten die Höchstrichter. Der OGH (4 Ob 165/13p) trug dem Erstgericht ein neues Urteil auf. Zuvor soll ein Gutachten klären, ob die Mutter, wie von ihr behauptet, künftig bereit ist, mit der Jugendwohlfahrt zu kooperieren. Ihre Chancen, das Sorgerecht zu behalten, sind im Lichte des OGH-Urteils deutlich gestiegen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.01.2014)


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