Klage von OeNB-Ex-Vize auf Pension abgewiesen

PROZESS 'PENSIONSANSANSPRUCH': DUCHATCZEK
PROZESS 'PENSIONSANSANSPRUCH': DUCHATCZEKAPA/HERBERT PFARRHOFER
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Für das ehemalige OeNB-Direktoriumsmitglied Wolfgang Duchatczek sieht der Richtersenat sieht keine besondere Schutzbedürftigkeit.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hat am Dienstag die Klage des früheren Vize-Gouverneurs der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), Wolfgang Duchatczek, gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, die OeNB, zurückgewiesen und sich für nicht zuständig erklärt. Der Richtersenat sah keine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers. Duchatczeks Anwalt wird nun vor dem OLG Wien Rekurs einbringen.

Duchatczek, zuletzt Direktoriumsmitglied der Nationalbank, hat die OeNB beim Arbeits- und Sozialgericht auf Zahlung seiner Pension geklagt. In Folge des Schmiergeldskandals um die Banknotendruckerei (OeBS) der OeNB war Duchatczek suspendiert worden und hatte am 25. Juni selber seine Funktionen zurückgelegt. Der OeNB-Generalrat hatte Duchatczek Abfertigung und Pension gestrichen. Da ihm die OeNB keine Pension ausbezahlt, will er nun vom Gericht festgestellt wissen, dass ihm - nach 37 Jahren in der OeNB - eine Pension zusteht.

Duchatzceck kein echter Arbeitnehmer

Grundsätzlich sehe das Notenbankgesetz ausdrücklich das Handelsgericht Wien für Streitfälle vor, nicht jedoch bei arbeitsrechtlichen Fragen, führte der Vorsitzende des Richtersenates, Helge Eckert, in seiner Begründung für die Abweisung der Klage aus. Duchatcek sei aber als ehemaliges Direktoriumsmitglied der Notenbank und auch nach Niederlegung seines Mandats im Juli des Vorjahres nicht als echter Arbeitnehmer anzusehen. Auch die Prüfung, ob Duchatcek als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren sei, fiel negativ aus: Es sei keine Schutzbedürftigkeit gegeben, stellten die Arbeitsrichter fest, deshalb könne Duchatczek seine Ansprüche auch nicht vor dem Arbeits-und Sozialgericht einklagen.

Rechtsanwalt Herwig Hauser, der Anwalt von Duchatczek, kündigte gegen die Entscheidung des Richtersenats einen Rekurs an. "Ich bin von der Sache her eher der Überzeugung, dass das Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist", meinte Hauser. Duchatzeck habe seine Pensions- und Abfertigungsansprüche aus einem echten Dienstverhältnis heraus erworben, nämlich in den 20 Jahren, bevor er in das Direktorium eingetreten sei. Dieses Dienstverhältnis sei nicht aufgelöst worden, sonst hätte Duchatczek schon eine Abfertigung erhalten müssen. Es sei von seiner Direktoriumstätigkeit nur "überlagert" worden. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des OLG kann es laut Hauser wenige Wochen bis ein paar Monate dauern.

Klage wegen Pension und Abfertigung

Duchatczek hat zunächst auf Feststellung des Pensionsanspruchs und auf Zahlung der Pension für Juli und August geklagt. Vorerst geht es um 3.000 Euro im Monat, da früheren OeNB-Angestellten im ersten Ruhestandsjahr lediglich eine an der ASVG-Pensionshöhe orientierte Nationalbank-Pension zusteht. Erst danach ist die volle Firmenpension fällig. Das sind 80 Prozent des Letztbezugs - bei Duchatczek sind das 215.360 Euro pro Jahr.

Sein Anwalt Herwig Hauser erweiterte die Klage zuletzt auf die Monate September und Oktober, insgesamt werden nun für vier Monate bereits 12.000 Euro nicht geleisteter Pensionszahlungen von der OeNB gefordert. Hauser legte auch ein Eventualbegehren für Gehaltsansprüche vor. Möglicherweise sei das Arbeitsverhältnis nämlich noch gar nicht beendet.

Mit Jahresende 2013 wurde auch eine Abfertigung fällig. Dabei dürfte es zumindest um ein Jahresgehalt von 269.200 Euro gehen. Auch diesen Betrag wird der ehemalige OeNB-Vize und Ex-Aufsichtsratschef der Notenbank-Gelddruckerei (OeBS) einklagen müssen.

Strafprozess im Februar

Gegen Duchatczek liegt auch in einer strafrechtlichen Causa eine Anklage vor, er bestreitet alle Vorwürfe vehement. Im Zuge von Aufträgen aus Syrien und Aserbaidschan sollen dortige Amtsträger bestochen worden sein, Duchatczek sprach von "Provisionen". Prozessbeginn ist am 17. Februar am Landesgericht Wien. Laut Hauser gibt es inhaltlich keinen Zusammenhang zwischen diesen beiden Verfahren.

(APA)

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