EuGH: Ungarische Sondersteuer für Einzelhandel diskriminierend

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Der Gerichtshof unterstützt eine Klage der Spar-Tochter Hervis, die sich gegen die Abgabenberechnung zur Wehr setzte. Konzerne wären benachteiligt.

Der EuGH hat die von Ungarn eingehobene Sondersteuer für den Einzelhandel als mittelbare Diskriminierung verurteilt. Damit unterstützt der Gerichtshof die Klage des Sportartikelherstellers Hervis, deren Muttergesellschaft die Spar Österreichische Warenhandels AG ist.

Ungarns Regierungschef Viktor Orbán hatte 2010 im Kampf gegen die Budgetnöte seines Landes Energie-, Telekom- und Handelsunternehmen durch zusätzliche Abgaben zur Kasse gebeten. 30 Mio. Euro schätzte die Wirtschaftskammer damals an Zusatzkosten für österreichische Händler in Ungarn. 25 Mio. Euro davon sollte die österreichische Handelskette Spar schultern. Diese Sondersteuer bemisst sich nach dem Jahresumsatz des Einzelhändlers und fällt ab einem Umsatzvolumen von über 500 Mio. HUF (ca. 1,7 Mio. Euro) an. Der progressiv gestaltete Steuersatz beträgt 0,1 bis 0,4 Prozent und ab einem Umsatz von 100 Mrd. HUF (ca. 336 Mio. Euro), 2,5 Prozent.

Tochterfirmen benachteiligt

Die Steuer sei vor allem auf internationale Konzerne zugeschnitten, denn bei verbundenen Unternehmen, d.h. bei Unternehmen, bei denen das eine beherrschenden Einfluss auf das andere ausübt, richtet sich der Steuersatz nicht nach dem Jahresumsatz des einzelnen Unternehmens, sondern nach dem Umsatz sämtlicher verbundener Unternehmen. Der Sportartikelhändler Hervis hält diese Steuer für unionsrechtswidrig, weil diskriminierend, und hat daher Klage vor einem ungarischen Gericht erhoben.

Da bei der Berechnung seiner Steuerschuld sämtliche Konzernumsätze in Ungarn berücksichtigt wurden, ergab sich für Hervis ein erheblich höherer Steuersatz als wenn nur seine eigenen Umsätze berücksichtigt worden wären. Hervis macht geltend, dass im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels hauptsächlich Unternehmen in ausländischer Hand von einer solchen Zusammenrechnung betroffen seien. Während diese nämlich als Konzern organisiert seien, bedienten sich ungarische Inhaber des Franchise-Modells, bei dem allein der Umsatz jedes einzelnen Franchisenehmers maßgeblich sei.

In seinem Urteil verweist der EuGH darauf, dass der "Satz der Sondersteuer, vor allem auf der höchsten Tarifstufe, sehr stark progressiv ist". Dies berge die "Gefahr, Unternehmen zu benachteiligen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit Unternehmen verbunden sind, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land haben". Jedenfalls habe "die ungarische Regierung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen errichtet, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist", betont der Gerichtshof.

(APA)

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