Hypo Alpe Adria: Ist die Insolvenz Kärntens eine Option?

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HYPO ALPE-ADRIA(c) EPA (BARBARA GINDL)
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Was passierte, würde das Bundesland infolge einer Pleite der Hypo Alpe Adria insolvent werden? Ein Ausblick auf den hypothetischen Ernstfall.

Wien. Für die SPÖ scheint die Insolvenz der Hypo Alpe Adria nun doch eine Alternative zu sein, und auch das Finanzministerium schließt sie nicht mehr apodiktisch aus. Sollte dieses Szenario Realität werden, „betreten wir in vielen Belangen juristisches Neuland“, sagt ein involvierter Anwalt und meint damit nicht die Bankpleite. Denn wie es ist, wenn Banken in Konkurs gehen, konnte man schon erleben. „Die Insolvenz einer Bank kann man genauso abwickeln wie die jedes anderen Rechtsträgers auch. Daran besteht kein Zweifel“, stellt auch der Insolvenzrechtsexperte Norbert Abel – unabhängig vom Fall Hypo Alpe Adria – klar: „Und wie sich ein Konkurs wirtschaftlich und politisch auswirken mag, ist zwar ein zentrales Thema, aber sicherlich keine Frage, die insolvenzrechtlich zulässig ist.“ Liegt nämlich eine Überschuldung vor, dann muss das zuständige Organ nach § 69 Insolvenzordnung (IO) einen Insolvenzantrag stellen. Diese Verpflichtung trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied einer Bank.

Mit der Eröffnung der Insolvenz aber gehen – bisher unbekannte und wohl auch ungeahnte – Probleme erst richtig los, denn die Insolvenz der Hypo Alpe Adria würde auch eine Haftung des Landes Kärnten für die Schulden der Bank in der Höhe von derzeit rund 12,5 Milliarden Euro nach sich ziehen. So sieht es das Kärntner Landesholding-Gesetz vor. Das heißt, mit Eröffnung der Insolvenz werden alle Forderungen ex lege sofort fällig, und damit sind die Gläubiger berechtigt, ihre Ansprüche direkt gegen das Land Kärnten geltend zu machen. Doch diese Möglichkeit wird die Gläubiger wohl kaum beruhigen, denn wie seit dem Kassasturz im Juni 2013 bekannt, ist Kärnten selbst mit rund 4,8 Milliarden Euro verschuldet. Das heißt im Klartext: Wird die Bürgschaft schlagend, ist auch das Land zahlungsunfähig (außer es erhält einen Sonderkredit vom Bund, siehe Seite 1).

 

„Land hat weiter Einnahmen“

Und was passiert dann? „Die Insolvenzordnung regelt nicht, wie die Insolvenz einer Gebietskörperschaft abzulaufen hat. Was bleibt, ist ein Blick in die Verfassung, über die man trefflich streiten kann, weil sie verschiedene Interpretationen offenlässt“, sagt Abel. „Eine ausdrückliche Pflicht des Bundes, die Länder über jenes Ausmaß hinaus zu finanzieren, das zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nötig ist, kann der österreichischen Bundesverfassung nicht entnommen werden“, sagte Klaus Pateter, Universitätsassistent am Institut für Zivilgerichtliches Verfahrensrecht an der Uni-Graz, schon im Dezember.

Ewald Nowotny, Gouverneur der heimischen Nationalbank, warnte auch deshalb vor einem Konkurs der Problembank. Die wirtschaftlichen Konsequenzen für den Standort Österreich seien unabsehbar. Pateter ist anderer Meinung. Die Folgen seien für Kärnten bei genauerer Betrachtung gar nicht so systembeeinträchtigend wie vielfach propagiert. „Während des laufenden Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger weder Zivilprozesse gegen das Land noch Exekution in das Landesvermögen führen“, sagt der Jurist. „Das Land kann während des Verfahrens unbeeinträchtigt Steuern einheben, ganz im Gegensatz zu insolventen Unternehmen, die für weitere Einnahmen großteils auf das Einvernehmen mit ihren Gläubigern angewiesen sind.“ Laufende Gehaltszahlungen könnten gedeckt werden, das operative Geschäft würde zunächst weiterlaufen wie bisher, und Vermögenswerte, die der Wahrung öffentlicher Interessen dienen, sind von der Insolvenz ohnehin gänzlich auszunehmen.

Fraglich ist nur, wann das Insolvenzverfahren des Landes enden würde. „Eine ,Auflösung‘ des Landes kommt angesichts der verfassungsrechtlich verankerten Bestandsgarantie selbstverständlich nicht in Betracht“, sagt Pateter. Und da während des Verfahrens nicht einmal die anfallenden Zinsen für die Schulden gedeckt werden könnten, müsste „eine Restschuldbefreiung daher unumgängliches Verfahrensergebnis sein“. Die IO sieht dazu etwa den Sanierungsplan vor. Er führt zur Befreiung von jenen Schulden, die über einer zu vereinbarenden Quote liegen.

Die Finanzierung einer solchen Quote könnte freilich auch mithilfe des Bundes geschehen, „ist sie doch günstiger als die Übernahme der gesamten Verbindlichkeiten“, sagt Pateter. Eine andere Möglichkeit wäre, einen außergerichtlichen Schuldenschnitt vorzunehmen. So soll überlegt werden, dass der Bund im Ernstfall den Hypo-Gläubigern sofort ein Umtauschangebot macht. Es ist möglich, dass es viele Gläubiger trotz hoher Einbußen annehmen würden. Denn die Alternative wäre, ein langwieriges Insolvenzverfahren mit ungewissem Ausgang abzuwarten.

AUF EINEN BLICK

Insolvenzantrag. Eine offene Frage ist, wer im Ernstfall die Aufgabe hätte, einen Insolvenzantrag für das Land Kärnten zu stellen. In § 3 Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung (K-GOL) ist geregelt, wann die Landesregierung als Gremium zu entscheiden hat. Wenig überraschend ist der Fall der Insolvenz nicht genannt. Nach § 4 der K-GOL wäre die Beratung und Beschlussfassung daher von der zuständigen Finanzreferentin vorzunehmen. Die Vertretung des Landes erfolgt durch den Landeshauptmann, der Beschluss wird mit seiner Unterschrift umgesetzt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.02.2014)


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