Lokalverbot für Rauchersheriffs sittenwidrig?

THEMENBILD: RAUCHEN IN DER GASTRONOMIE / RAUCHVERBOT IN LOKALEN
THEMENBILD: RAUCHEN IN DER GASTRONOMIE / RAUCHVERBOT IN LOKALEN(c) APA (HERBERT P. OCZERET)
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Oberster Gerichtshof im Konflikt Wirt gegen Nichtraucherschützer am Zug.

Wien. Darf jemand, der ein Lokal primär mit der Absicht frequentiert, Verstöße gegen das Tabakgesetz zu orten und anzuzeigen, aus dem Lokal verbannt werden? Das wird nun der Oberste Gerichtshof zu prüfen haben.

Wie berichtet, hat das Oberlandesgericht Wien das Lokalverbot eines Wiener Gastronomen gegen einen Besucher bestätigt, der Verletzungen des Nichtraucherschutzes anprangern wollte (11 R 126/13z). Entgegen einer ersten Entscheidung hat das OLG nachträglich eine ordentliche Revision zugelassen. Zwar habe der OGH bereits in einem anderen Fall (3 Ob 603/90) ein erzwingbares subjektives Recht verneint, Straftaten auszuforschen. Er habe aber auch darauf hingewiesen, dass ein diffamierender Ausschluss von einer vertraglichen Leistung den Persönlichkeitsschutz verletzen könne. Jemanden nur deshalb auszusperren, um einer eigenen Strafverfolgung zu entgehen, könne sittenwidrig sein.

Gast hat auch konsumiert

Immerhin habe der Beklagte im neuen Fall Speisen und Getränke konsumiert und bezahlt, wohingegen der Betroffene im Präzedenzfall gar keinen Vertrag hatte schließen wollen. Es scheint dem OLG nicht ausgeschlossen, dass das Lokalverbot sittenwidrig ist – einer Klärung mag eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen. Der Mann verwahrt sich übrigens gegen die vom gegnerischen Anwalt gebrauchte Bezeichnung „Rauchersheriff“. Und er betont, dass gegen das Lokal bereits sechs rechtskräftige Bestrafungen veröffentlicht seien, von denen nur zwei auf ihn zurückgingen. (red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.02.2014)

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