Kontrollrechte für Bürger zahnlos

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Wer von Anlagenbetreibern gefilmt wird, darf laut Gesetz Einsicht in das Material nehmen. Eine Studie zeigt, dass das in den wenigsten Fällen auch durchsetzbar ist.

Wien. Auf dem Papier haben in Österreich Bürger das Recht, Betreiber von Anlagen zur Videoüberwachung in Eigeninitiative zu kontrollieren. Jedermann muss erfahren können, welches Bildmaterial Behörde X oder Unternehmer Y über einen gespeichert hat. So steht es im Datenschutzgesetz.

Eine Studie des Wiener Rechtssoziologen Robert Rothmann – er forscht unter anderem für das Institut Media-Cult und an der Akademie der Wissenschaften – hat dieses Recht auf seine Praxistauglichkeit untersucht. Das Ergebnis ist ernüchternd. In der Realität müssen Bürger, die nachfragen, demnach eher damit rechnen, angelogen oder abgewimmelt zu werden. In einem qualitativen Feldtest in der Wiener Innenstadt erhielt Rothmann nur in fünf von 18 Fällen Auskunft. Und selbst in diesen Fällen war der Weg zur Information mit Hürden gespickt.

Über 4000 Anlagen zur Videoüberwachung sind im Datenverarbeitungsregister aktenkundig. Wie viele es wirklich sind, weiß die Datenschutzbehörde (DSB) nicht. Der Katalog ist bis heute nicht einheitlich erfasst. Die Zahl der nicht gemeldeten Anlagen ist nach Expertenmeinung sogar noch höher. Und die Arge Daten schätzt die Summe der bundesweit eingeschalteten Kameras auf über eine Million.

Zur Löschung verpflichtet. Was mit dem Videomaterial geschieht, ist zwar rechtlich geregelt (verpflichtende Löschung nach 72 Stunden), aufgrund der gigantischen Menge jedoch nicht kontrollierbar. Deshalb hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, einerseits den Bürgern die Möglichkeit zur Transparentmachung der Vorgänge in die Hand zu geben. Andererseits müssen Behörden, aber auch Private und Unternehmer damit rechnen, verpflichtend zu beantwortende Anfragen zur Überwachungspraxis zu bekommen.

Rothmann hat im Rahmen der Studie, die von der Wissenschafts- und Forschungsförderung der Stadt Wien finanziert wurde, 18 Orte des Alltags gewählt, an denen mit Videokameras überwacht wird. Darunter: Banken, Fast-Food-Restaurants, Supermärkte, Würstelstände, Trafiken, öffentliche Verkehrsmittel, Bildungseinrichtungen, Museen, verschiedene Geschäfte und eine Disco. Die Betreiber der Anlagen sind dokumentiert, auf eine öffentliche Nennung wird jedoch verzichtet. Die Reaktionen auf die Anträge auf Auskunft waren in einigen Fällen derart feindselig, dass einzelne Überwacher dem Wissenschaftler sogar schriftlich untersagten, die Information aus den Gesprächen weiter zu verwenden.

In allen Fällen ließ sich der Soziologe zunächst von den Kameras erfassen und stellte dann – unter Hinweis auf das Gesetz sowie die Information, dass dies im Zuge einer Forschungsarbeit geschehe – den Antrag auf Auskunft. Danach begann der Spießrutenlauf. „Man wird von einem Verantwortungsträger zum nächsten geschickt, manchmal werden Anwälte eingeschaltet.“ Eine – wie vorgesehen – kostenlose und einfache Antwort inklusive Videodatei gab es nur in Ausnahmefällen.

Stattdessen hörte man Ausreden: Die Anlage sei gerade defekt oder speichere nicht auf Festplatte. Tatsächlich sind die Betreiber derartiger Systeme dann nicht mehr auskunftspflichtig. Ob das stimmt, können Bürger jedoch nur nach Anzeige bei der Datenschutzbehörde überprüfen lassen. Das dauert Monate – und liefert keine Klarheit darüber, ob die Auskunft zum Zeitpunkt des Antrags tatsächlich nicht nötig war. Rothmann: „Ich habe meine Zweifel, dass diese Behauptungen alle stimmen.“

Drei Betreiber verweigerten die Auskunft unter Berufung auf einen ungültigen Bescheid der DSB, andere antworteten nicht einmal auf den Antrag an sich. Die Geschäftsführerin eines Unternehmens scheiterte technisch daran, die Videos herauszugeben. Umgekehrt händigte ein anderer Betreiber das gesamte Rohmaterial aus, ohne die Gesichter der anderen Personen auf den Videos unkenntlich zu machen.

Rothmanns Fazit: „Es zeigte sich ein Ungleichgewicht zum Nachteil der Betroffenen. Obwohl die Möglichkeit zur Auskunft festgeschrieben ist, wird die Geltendmachung des Anspruchs als Impertinenz wahrgenommen.“ Jene, die Antragstellern Auskunft verweigern, kann das teuer zu stehen kommen. Anzeigen bei der Datenschutzbehörde können Geldstrafen von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen.

KURZ & KNAPP

Eine neue Studie zum Thema Datenschutz ergab, dass das Recht auf Selbstauskunft bei Videoüberwachung in der Praxis fast nicht umsetzbar ist. Laut dem Wiener Rechtssoziologen Robert Rothmann geben Betreiber von Anlagen nur äußerst ungern das Videomaterial heraus oder gestalten die Antragsstellung möglichst kompliziert. Ob die Gründe für abgelehnte Auskünfte stimmen, ist fast nie überprüfbar.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.02.2014)

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