Haftstrafen drohen den Falschen

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Der Gesetzgeber schränkt die gerichtliche Strafbarkeit des Automatenglücksspiels ein. Konsequent wäre es, neben den Veranstaltern auch die Spieler so zu behandeln.

Innsbruck. Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2014 sieht unter anderem vor, die gerichtliche Strafbarkeit wegen Glücksspiels nach §168 Strafgesetzbuch (StGB) gegenüber der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) radikal einzuschränken. Der Gesetzgeber will dafür einen ungewöhnlichen Weg beschreiten: Nach dem geplanten neuen § 52 Abs 3 GSpG soll ein Täter, der sowohl eine Verwaltungsübertretung als auch eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht, ausschließlich nach §52 GSpG bestraft werden; die gerichtliche Strafbarkeit wird also verdrängt. Zugleich werden die verwaltungsrechtlichen Strafdrohungen erheblich verschärft.

Diese Regelung dürfte einzigartig sein. Bisher war jedenfalls das Gegenteil üblich: Wenn eine Tat sowohl einen gerichtlichen als auch einen verwaltungsrechtlichen Straftatbestand erfüllt, hat die gerichtliche Strafbarkeit Vorrang. Regelmäßig enthalten Verwaltungsübertretungen, die in Konkurrenz mit gerichtlich strafbaren Handlungen treten können, eine sogenannte Subsidiaritätsklausel, wonach der Täter wegen der Verwaltungsübertretung nicht strafbar ist, wenn sein Verhalten eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht. Diese Klauseln dienen dazu, das Verbot mehrfacher Strafverfolgung wegen derselben Tat, das durch das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK verfassungsrechtlich vorgegeben ist, umzusetzen.

Von praktisch großer Bedeutung ist § 99 Abs 6 lit c Straßenverkehrsordnung, wonach keine Verwaltungsübertretung vorliegt, wenn eine Tat nach der StVO, wie Lenken eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung) verwirklicht. Auch im Sicherheitspolizeigesetz gibt es Bestimmungen (z.B. aggressives Verhalten gegenüber einem Polizisten), die sich mit gerichtlich strafbaren Handlungen (Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten) überschneiden. Zwar enthält §82 SPG keine Subsidiaritätsklausel, doch hat nach § 22 Verwaltungsstrafgesetz das Kriminalstrafrecht Vorrang vor der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit, sofern in Verwaltungsstrafbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.

Der generelle Vorrang des gerichtlichen Strafrechts erscheint grundsätzlich logisch: Wenn sich der Gesetzgeber entschließt, ein Verhalten unter gerichtliche Strafe zu stellen, drückt er damit aus, dass er es als schwerwiegendes rechtswidriges Verhalten einstuft, zu dessen Bestrafung eine bloße Verwaltungsübertretung nicht ausreicht. Von gerichtlichen Strafbestimmungen erhofft sich der Gesetzgeber größere abschreckende Wirkung. Auch sieht die dann anwendbare Strafprozessordnung wesentlich bessere (eingriffsintensivere) Aufklärungsmöglichkeiten vor.

Verbotene Ausspielungen

Was das illegale Automatenglücksspiel betrifft, so ist derzeit das unternehmerische Veranstalten verbotener Ausspielungen mit geringen Einsätzen (bis zu zehn Euro pro Spiel) nur verwaltungsrechtlich strafbar. Kann um mehr als geringe Beträge gespielt werden (ausgenommen zu gemeinnützigen Zwecken), ist die Tat gerichtlich strafbar. Erfüllt ein illegales Automatenglücksspiel sowohl § 52 GSpG als auch §168 StGB, tritt derzeit die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit gegenüber der gerichtlichen zurück.

Allerdings ist es in letzter Zeit nur selten zu Verurteilungen nach §168 StGB gekommen. Das Verwaltungsstrafrecht scheint hier effizienter zu sein, zumal es nur unbedingte Geldstrafen vorsieht und überdies das Kumulationsprinzip gilt, wonach für die Aufstellung jedes einzelnen illegalen Automaten eine Geldstrafe verhängt werden kann. Das kann hohe Strafen ergeben.

Daher mag es im Sinne einer effektiveren Bekämpfung des illegalen Glücksspiels tatsächlich vernünftig sein, die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit gegenüber der gerichtlichen auszudehnen. Der Vorrang des Verwaltungsstrafrechts ist zwar ungewöhnlich, aber nach § 22 VStG möglich und vermutlich auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Allerdings ist die Änderung gewiss nicht notwendig, um Doppelbestrafungen zu vermeiden, wie das die Erläuterungen zur Regierungsvorlage behaupten.

Streichung bietet sich an

Die Erläuterungen weisen auch darauf hin, dass durch die Konzentration der Zuständigkeit bei den Verwaltungsbehörden für den gerichtlichen Tatbestand kein Anwendungsbereich mehr verbleibt. Dann stellt sich zwangsläufig die Frage, warum §168 StGB nicht einfach ersatzlos aufgehoben wird.

Jedoch dürfte die Behauptung in den Materialien nicht zutreffen. Denn nach § 168 StGB macht sich nicht nur der Veranstalter und Förderer illegaler Glücksspiele strafbar, sondern auch derjenige, der sich gewerbsmäßig an einem Glücksspiel oder verbotenen Spiel beteiligt, also in der Absicht spielt, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Derart gewerbsmäßiges Spielen fällt nicht unter die Verwaltungsübertretung, womit sich die kuriose Situation ergibt, dass das gewerbsmäßige Spielen gerichtlich strafbar bleibt, das gewiss verwerflichere Veranstalten von Glücksspielen mit Gewinnabsicht aber von den Verwaltungsbehörden geahndet wird. Um diese inakzeptable Schieflage zu verhindern, sollte §168 StGB zur Gänze gestrichen werden.


Klaus Schwaighofer ist Professor für Strafrecht an der Universität Innsbruck.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.02.2014)

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