Die Hausarrestregeln für Sexualstraftäter sind nicht einheitlich. Das könnte verfassungswidrig sein.
Wien. Eine junge Frau wird fünfmal vergewaltigt, der Täter kommt mit nur vier Monaten Hausarrest davon, bekommt also eine elektronische Fußfessel und muss keinen Tag ins Gefängnis. Das aus Salzburg stammende Opfer macht den Fall publik und sorgt für einen öffentlichen Aufschrei. Das war 2012. Die damalige ÖVP-Justizministerin Beatrix Karl ließ eine Regel (§ 156c Absatz 1a Strafvollzugsgesetz) ausarbeiten, wonach Täter bei bestimmten Sexdelikten nicht mehr ohne Gefängnis davonkommen.
Ein Verurteilter, der die Verschärfung nicht gelten lassen wollte, brachte diese vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der Mann sah sich ungleich behandelt, schlechter gestellt als etwa Wirtschaftskriminelle. Doch siehe da: Der VfGH stößt sich prinzipiell nicht an einer Ausnahme für Sextäter. Aber ihn stört, dass diese Ausnahme eben nur für bestimmte Sextäter gilt. Man darf also annehmen, dass die Höchstrichter die Fußfesselbeschränkung für einige Sexualstraftaten (aber eben nicht für alle) als gleichheitswidrig einstufen. Und aufheben. Bedenken, dass derzeit eine „sachlich nicht gerechtfertigte Abgrenzung“ bestehe, wurden vom VfGH bereits offen zur Sprache gebracht.
Am Donnerstag hielten die 14 Höchstrichter, allen voran VfGH-Präsident Gerhart Holzinger, eine öffentliche Verhandlung ab. Ein Ergebnis wurde allerdings nicht verkündet. Es soll erst in den nächsten Wochen feststehen. Die Vertreter der Bundesregierung, der Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, Sektionschef Gerhard Hesse, und der Chef der Sektion Strafrecht im Justizministerium, Christian Pilnacek, verteidigten die geltende Regel. Holzinger strich kritisch hervor, dass man mit dieser Regel offenbar ganz spezifisch auf öffentlichen und medialen Druck reagiert habe.
Drei Monate absitzen
Wie sieht die Einschränkung der Fußfesselgewährung derzeit aus? Bei schwerwiegenden Delikten wie Vergewaltigung (siehe den Salzburger Fall) oder etwa geschlechtlicher Nötigung muss der Täter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate im Gefängnis verbüßt haben, ehe er um eine Fußfessel ansuchen darf. Dieser Mindestvollzug fällt derzeit aber bei anderen Sexdelikten (Beispiel: sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren) weg.
Hebt der VfGH die Ausnahmeregel nun auf, tritt zunächst wieder der alte Zustand in Kraft. Danach, so darf man spekulieren, arbeitet das Justizressort eine neue, für alle Sextäter geltende strengere Regel aus. Seit Einführung des Hausarrests im September 2010 haben bis Jänner 2014 exakt 1998 Personen die Fußfessel erhalten, davon 31 Personen, die auch wegen eines Sexdelikts verurteilt wurden.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.02.2014)