Halteverbot? Nachschauen kein Muss

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Der Verwaltungsgerichtshof betont: Autofahrer müssen auch im "urbanen Bereich" nicht regelmäßig kontrollieren, ob ihr Auto dort stehen bleiben darf, wo sie es abgestellt haben.

Wien. Manche Gerüchte entwickeln eine erstaunliche Hartnäckigkeit. Zum Beispiel dieses: Autofahrer, die ihr Fahrzeug in einer Stadt erlaubtermaßen abgestellt haben, müssen regelmäßig nachschauen, ob es dort auch bleiben darf. Mit ausführlicher Begründung hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (jetzt: Landesverwaltungsgericht Tirol) bestätigt, dass ein Innsbrucker gegen diese Verpflichtung verstoßen habe. Erst der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsansicht als unhaltbar entlarvt.

Herr P. hatte sein Auto an einem Sonntagabend in der Kaiser-Franz-Joseph-Straße in Innsbruck abgestellt. Seine Anwohnerparkkarte berechtigt ihn dazu, dort ohne zeitliche Begrenzung zu parken. Weil P. und seine Frau in der Innenstadt arbeiten und dazu das Auto nicht benötigen, hätte dieses dort bis zum darauf folgenden Freitag stehen bleiben sollen.

In der Zwischenzeit geschah aber etwas Unerwartetes. Für den Donnerstag, 8 bis 15 Uhr, wurde eine temporäre Ladezone verordnet, gekennzeichnet mit Halteverbotszeichen mit der Zusatztafel: ausgenommen Ladetätigkeit der Spedition K. Die Transportfirma beschwerte sich, dass sie die geplanten Arbeiten nicht durchführen konnte: Nicht nur P.s, sondern auch zwei weitere Autos standen in der verbotenen Zone, ohne Ladetätigkeit für die Spedition K. zu entwickeln. Die Mobile Überwachungsgruppe der Stadt ließ die drei Fahrzeuge abschleppen.

Doch damit nicht genug. Gegen P. wurde, wie wohl auch gegen die Besitzer der beiden anderen Autos, eine Strafe von 45 Euro wegen Falschparkens verhängt. Seine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat verfehlte die angestrebte Wirkung. Vielmehr bestätigte der Senat die Strafe. Es bestehe nämlich in einer größeren Stadt wie Innsbruck „jedenfalls die Verpflichtung, den Aufstellungsort seines Fahrzeuges regelmäßig dahingehend zu kontrollieren, ob transportable Verkehrszeichen, mit denen für einen Fahrzeuglenker bedeutende Anordnungen getroffen werden, aufgestellt werden, um diesen Ge- oder Verboten entsprechend nachkommen zu können“. Gerade in einer größeren Stadt, so der UVS weiter, müsse damit gerechnet werden, dass auch nur für einen bestimmten Zeitraum geltende Halte- und Parkverbote verordnet werden. Die Notwendigkeit dazu könne sich im „urbanen Bereich“ für Ladetätigkeiten, Baumaßnahmen oder für die Straßenreinigung immer ergeben.

45 € Strafe „jedenfalls geboten“

Strenge Schlussfolgerung des UVS: Eine Bestrafung in der Höhe von 45 Euro war „jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen“. Das saß. Aber nicht lang.

Unterstützt durch den ÖAMTC, beschwerte sich P. beim Verwaltungsgerichtshof. Der bestätigt zwar, dass der UVS richtigerweise den objektiven Tatbestand des konkreten Halte- und Parkverbots verwirklicht sah. Bei der subjektiven Tatseite, also der persönlichen Vorwerfbarkeit, war der Blick der Berufungsinstanz aber getrübt.

Um nämlich zu prüfen, ob P. die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen, hätte man überlegen müssen, wie ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch sich in der Situation des „Täters“ verhalten hätte. Freilich: „Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, auf welcher Grundlage ihre Rechtsmeinung, wonach im städtischen Bereich ein im öffentlichen Raum abgestelltes Fahrzeug regelmäßig kontrolliert werden müsse, beruht.“ (2013/02/0224)

Stattdessen stellt der VwGH klar: Tatsächlich ist eine solche Verpflichtung unter den gegebenen Umständen nicht zu sehen. Gibt es aber diese Pflicht nicht – und zwar auch nicht „in größeren Städten“ oder im „urbanen Bereich“, dann muss der Beschwerdeführer auch nichts tun, um die Einhaltung des Halte- und Parkverbots sicherzustellen.

Abschleppen zahlt die Stadt

Dass er von diesem nicht wusste, hat P. dargelegt. Also hat er glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der objektiv gegebenen Übertretung traf. Die Strafe ist deshalb aufzuheben.

Für das Abschleppen und Abstellen seines Autos muss der Mann übrigens auch nicht aufkommen. Für das Entfernen von Fahrzeugen, die zu einem Zeitpunkt abgestellt wurden, als es noch erlaubt war (und der Fahrer vom bevorstehenden Verbot nichts wusste), muss in Innsbruck der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde aufkommen, in Wien ebenfalls der Magistrat.

Auf der Taxirechnung für die Fahrt zum Abstellplatz im tiefsten Simmering würde ein Wiener in einer vergleichbaren Situation allerdings sitzen bleiben.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.03.2014)

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