„kino.to“: EuGH macht das Urheberrecht scharf

(c) FABRY Clemens
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Internetprovider UPC kann gezwungen werden, den Zugang seiner Kunden zu illegalen Websites zu sperren.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stärkt die Rechte von Urhebern im Internet. In einer heute veröffentlichten Entscheidung zum österreichischen Fall UPC Telekabel gegen Constantin Film und Wega Filmproduktion hat der Gerichtshof entschieden: Internet-Providern kann aufgetragen werden, ihren Kunden den Zugang zu Websites zu sperren, die Urheberrechte verletzen. Experten sehen in der Entscheidung einen Durchbruch beim Schutz des geistigen Eigentums im Internet.

Schutz für „Wickie und die starken Männer“

Die deutsche Constantin Film Verleih GmbH und die österreichische Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH hatten beobachtet, dass ihre Filme – unter anderem „Wickie und die starken Männer“ (Constantin) und „Das weiße Band“ (Wega) – ohne ihre Zustimmung auf der Website „kino.to“ betrachtet und sogar heruntergeladen werden konnten. Die beiden Unternehmen setzten vor österreichischen Gerichten eine Verfügung gegen die UPC Telekabel Wien durch, deren Kunden  den Zugang zu kino.to zu sperren. Diese Seite existiert zwar nicht mehr, seit die deutsche Strafjustiz gegen ihre Betreiber vorgegangen ist; der Streit über die Zulässigkeit von Netzsperren ging aber weiter.
UPC argumentierte nämlich, dass sie mit den Betreibern von kino.to in keinerlei Geschäftsbeziehung gestanden wären; außerdem habe es keinen Beleg dafür gegeben, dass UPC-Kunden tatsächlich verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen hätten. Der Oberste Gerichtshof schaltete in letzter Instanz den EuGH ein; dieser möge klären, ob vor diesem Hintergrund eine Netzsperre nach der EU-Richtlinie über das Urheberrecht geboten ist und ob sie gegebenenfalls den Grundrechten entspricht.

Richtlinie soll auch vorbeugend wirken

Der EuGH betont nun, dass die Richtlinie ein hohes Schutzniveau für Rechteinhaber gewährleisten soll: Ein besonderes Verhältnis zwischen dem Provider und dem störenden Dritten sei nicht erforderlich, damit eine Sperre verfügt werden kann. Es genügt, wenn der Provider den Zugang zur illegalen Quelle bietet. Weil die Richtlinie überdies Urheberrechtsverletzungen vorbeugen soll, muss auch nicht nachgewiesen werden, dass die Kunden des Providers tatsächlich auf die geschützten Werte zugreifen.
Allerdings, so führt der EuGH aus, müssen auch die Grundrechte der Provider und der Nutzer gewahrt bleiben: Die Zugangssperre darf also weder die unternehmerische Freiheit noch die Informationsfreiheit zunichte machen (C-314/12).

Einheitlicher Rechtsbehelf in allen EU-Staaten

Lukas Feiler, IT-Recht-Experte in der Anwaltskanzlei Baker & McKenzie in Wien, sieht in dem Urteil einen entscheidenden Fortschritt für die Durchsetzung von Urheberrechten im Internet: Die Rechteinhaber könnten nun in allen Mitgliedstaaten aufgrund desselben Instruments, nämlich einer Sperrverfügung, gegen Störungen vorgehen. Feiler zufolge seien solche Verfügungen bisher nur in zehn Mitgliedstaaten genehmigt worden; Deutschland als wichtigster Markt für deutschsprachige Filme sei beispielsweise nicht darunter gewesen. Ab sofort müssen die Mitgliedstaaten entweder aufgrund einer richtlinienkonformen Interpretation oder auf Basis eigener Gesetze die Sperren zulassen, um nicht in die Gefahr einer Staatshaftung zu kommen.

YouTube-Sperre wäre überschießend

Wie bei allen Einstweiligen Verfügungen müssten Rechteinhaber bloß bescheinigen, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten den Zugriff auf geschützte Werke ermöglichen. Freilich: Die erwähnte grundrechtliche Schranke bedeutet, dass nur solche Seiten den Anlass für eine Sperre bieten können, die systematisch in geschützte Rechte eingreifen. kino.to war nicht die letzte Seite, die Filme zum Download bereithielt. Ein überschießender Eingriff in die Informationsfreiheit wäre nach Einschätzung Feilers hingegen eine Sperre von YouTube, wo unter vielen Zulässigen Beiträgen sich auch das eine oder andere geschützte Werk findet.

Service-Provider reagieren empört

Mit scharfer Kritik reagieren die Service Provider auf das Urteil des EuGH. Sie befürchten, die Entscheidung öffnet Netzsperren in Österreich Tür und Tor. Die ISPA (Internet Service Providers Austria schreibt in einer Aussendung von einem „Sieg der Verwertungsgesellschaften über die Meinungsfreiheit im Internet“.
Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA, erinnert an den Versuch des türkischen Ministerpräsidenten Edogan, den Kurznachrichendienst Twitter zu sperren. Eine derartige Sperre wäre nach dem EuGH-Urteil theoretisch nun auch in Österreich möglich, warnt Schubert. „An sich ist auch Twitter nur eine Website, und es braucht im Prinzip nur jemanden, der findet, dass dieser Nachrichtendienst dazu genutzt wird urheberrechtlich geschütztes Material zu verteilen.“
Dass die drohenden Sperren nur eine überschaubare Zahl von Seiten betreffen würden, lässt Schubert nicht gelten. Beispiele aus anderen EU-Ländern – vor allem Großbritannien – hätten gezeigt, dass eine Sperrinfrastruktur, wenn sie einmal vorhanden ist, jedenfalls genutzt werde. Schubert: „Man kann nicht die Büchse der Pandora öffnen und glauben, dass man die Auswirkungen maßvoll und gezielt steuern kann. Die Einführung von Netzsperren, zu welchem Zweck auch immer, wird zu zahlreichen weiteren Begehrlichkeiten und Maßnahmen in dieser Richtung führen.“

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