EuGH-Entscheidung: Provider müssen Seiten mit Raubkopien sperren

Urheber und Inhaber von Lizenzrechten können jetzt EU-weit verlangen, dass Provider Webseiten sperren, die geschützte Inhalte illegal veröffentlichen. Anlassfall war kino.to.

WIEN. Internetprovider können laut einer gestern veröffentlichten EuGH-Entscheidung verpflichtet werden, dass sie den Zugang zu Webseiten sperren, die Urheberrechte verletzen (C-314/12). Anlassfall war ein österreichischer Rechtsstreit wegen der Webseite kino.to, die ihren Nutzern Raubkopien von Kinofilmen gratis zur Verfügung stellte.

Die Seite gibt es nicht mehr, die Entscheidung hat aber weitreichende Folgen: Rechteinhaber können nun leichter ihre Ansprüche durchsetzen, weil sie auch gegen Provider vorgehen können und nicht nur gegen die Betreiber illegaler Seiten. Letztere sind oft schwer greifbar – so war es auch bei kino.to. Die Seite war in Tonga registriert, die dortigen Behörden weigerten sich, Daten herauszugeben.

Hohes Schutzniveau

Der Rechtsstreit begann damit, dass Wega Film und Constantin Film eine Verfügung gegen UPC Telekabel Wien durchsetzten, wonach diese ihren Kunden den Zugang zu kino.to sperren musste. UPC wehrte sich dagegen und argumentierte, keinerlei Geschäftsbeziehung mit den Betreibern von kino.to zu haben. Es gebe auch keine Belege dafür, dass UPC-Kunden dort illegal urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen hätten. Der OGH als letzte Instanz ortete unionsrechtliche Fragen und schaltete den EuGH ein. Dieser betont nun, dass die Richtlinie ein hohes Schutzniveau für Rechteinhaber gewährleisten soll. Eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Provider und dem Anbieter der geschützten Inhalte sei daher nicht erforderlich, damit eine Sperre verfügt werden könne. Dass der Provider einen Zugang zur illegalen Quelle bietet, genügt. Da die Richtlinie Urheberrechtsverletzungen vorbeugen soll, muss auch nicht nachgewiesen werden, dass Kunden des Providers auf die geschützten Inhalte zugreifen.

Allerdings müssen auch die Grundrechte der Provider und Nutzer gewahrt bleiben: Die Zugangssperre darf weder die Informationsfreiheit noch die unternehmerische Freiheit zunichtemachen. Der Provider muss deshalb auch nur in einem ihm wirtschaftlich zumutbaren Rahmen Maßnahmen setzen.

Lukas Feiler, IT-Recht-Experte in der Anwaltskanzlei Baker & McKenzie in Wien, spricht von einem entscheidenden Fortschritt für die Durchsetzung von Urheberrechten im Internet: Rechteinhaber könnten nun in allen Mitgliedstaaten mit einer Sperrverfügung gegen Störungen vorgehen. Sie müssen dafür bloß bescheinigen, dass Provider den Zugriff auf geschützte Werke ermöglichen. Aber: Einen Anlass für eine Sperre können nur Seiten bieten, die systematisch Rechte verletzen. Eine Sperre von Seiten wie YouTube, auf denen sich neben vielen zulässigen Beiträgen auch das eine oder andere urheberrechtlich geschützte Werk findet, wäre wohl ein überschießender Eingriff in die Informationsfreiheit. (dp)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.03.2014)

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