Fußfessel-Regelung: Seit September 2010 in Kraft

Bisher sind insgesamt 2.089 Fälle des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) genehmigt worden.

Die elektronische Fußfessel steht in Österreich seit 1. September 2010 zur Überwachung von Untersuchungshäftlingen und rechtskräftig verurteilten Straftätern mit einer Freiheitsstrafe bzw. Reststrafe von höchstens einem Jahr zur Verfügung. Mit ihrer Einführung wollte man die an ihre Kapazitäten angelangten Justizanstalten entlasten.

Bisher sind insgesamt 2.089 Fälle des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) genehmigt worden, wie Christian Timm, Mediensprecher der Vollzugsdirektion, am Mittwoch der APA berichtete. "Ohne elektronisch überwachtem Hausarrest wäre eine zusätzliche Justizanstalt mit 300 Haftplätzen notwendig", erklärte Timm. Die Errichtungskosten für einen Haftplatz würden rund 200.000 Euro betragen. Insgesamt hat der Hausarrest bisher mehr als 226.000 Hafttage ersetzt. Ein Hafttag kostet im Durchschnitt 107 Euro.

Derzeit befinden sich 282 Personen im elektronisch überwachten Hausarrest. Die meisten von ihnen wurden wegen Vermögensdelikten oder eines Deliktes gegen Leib und Leben verurteilt.

Eine heftige Diskussion entbrannte nach dem Bekanntwerden, dass auch Sexualstraftäter mit Fußfesseln ausgestattet werden. Seit Inkrafttreten wurden sie - mit Stand 31. Dezember 2013 - an 30 Sexualstraftäter vergeben.

Chronologie zur Debatte um die Fußfessel:

15. September 2010: In Salzburg wird der erste Häftling Österreichs mit einer elektronischen Fußfessel entlassen.

5. November 2010: Der ehemalige Konsum-Generaldirektor Hermann Gerharter wird zum ersten prominenten Fußfessel-Träger.

28. Dezember 2010: Erstmals wird ein Zwischenfall mit der neuen Vollzugsform in Österreich bekannt. Ein 27 Jahre alter Häftling, der mit einer Fußfessel in Hausarrest entlassen worden war, soll in Hohenems (Bezirk Dornbirn) seine Frau zu Hause schwer misshandelt haben.

31. Oktober 2011: Laut einem Bericht wird ein 45-Jähriger in Wien, der sich jahrelang an seiner kleinen Tochter vergangen hatte, in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen.

21. August 2012: Es wird der Fall eines ehemaligen Salzburger Hundetrainers bekannt, der 2005 und 2006 ein Mädchen mehrfach vergewaltigt und sexuell missbraucht hat. Acht Monate der Strafe soll der Mann unbedingt absitzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz entschied, dass der 51-Jährige den unbedingten Strafteil zur Gänze im elektronischen Hausarrest verbringen darf.

23. August 2012: Trotz der ablehnenden Haltung der zuständigen Justizanstalt und der Skepsis der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) tritt ein 55-jähriger Wiener HTL-Lehrer, der seine Tochter jahrelang missbraucht hatte, den elektronisch überwachten Hausarrest an.

24. August 2012: Nach einem medialen Aufschrei und der Bitte des Opfers, der Täter solle den unbedingten Strafteil im Gefängnis absitzen, reicht Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) im Fall des Salzburger Ex-Hundeausbildners beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein.

27. August 2012: Die Vollzugsdirektion legt beim VwGH eine Amtsbeschwerde ein: Es sei von der begründeten Befürchtung auszugehen, dass der 51-Jährige die Vollzugsform missbraucht.

12. September 2012: Das Europaparlament beschließt, dass in der EU das Opfer im Voraus informiert werden muss, falls ein Sexualstraftäter mit einer Fußfessel entlassen wird.

18. September 2012: Justizministerin Beatrix Karl präsentiert ihr Maßnahmenpaket zur Verschärfung der Fußfessel-Vergabe.

11. Oktober 2012: Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Sache des Salzburger Hundetrainers. Die Amtsbeschwerde wird abgewiesen.

6. November 2012: Im Ministerrat wird das Maßnahmenpaket zur Neuregelung der EÜH-Vergabekriterien beschlossen. Sexualstraftäter können künftig nicht mehr die gesamte Straße mit Fußfessel abbüßen.

2. April 2014: Die Sonderbestimmungen sind nicht verfassungswidrig. Das ergibt deren Überprüfung durch den VfGH. Demnach gebe es bestimmte besondere Voraussetzungen für Sexualstraftäter, unter denen sie die Fußfessel bekommen dürfen. Innerhalb dieser Grundlagen liege die Entscheidung innerhalb des vom VfGH eingeräumten Gestaltungsspielraums für den Gesetzgeber.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Österreich

Fußfessel für Sextäter: Regeln nicht einheitlich

Die Hausarrestregeln für Sexualstraftäter sind nicht einheitlich. Das könnte verfassungswidrig sein.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.