Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

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THEMENBILD: VORRATSDATENSPEICHERUNGAPA/HANS KLAUS TECHT
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Begleitet von unerwartet heftiger Kritik kippte der EuGH die umstrittene Datenspeicherung. Der Anstoß für die Prüfung der Richtlinie kam aus Österreich und Irland.

Die EU-Vorratsdatenspeicherung hat nach der deutlichen Ablehnung durch den EuGH ihre Ziele verfehlt. So sollten die Vorschriften der EU-Staaten über die Vorratsdatenspeicherung bestimmter von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugter oder verarbeiteter Daten harmonisiert werden.

Damit sollte sichergestellt werden, dass die Daten zwecks Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten wie organisierter Kriminalität und Terrorismus zur Verfügung stehen. Die Richtlinie aus dem Jahr 2006 sieht vor, dass die genannten Anbieter und Betreiber die Verkehrs- und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Betreibers erforderlich sind, auf Vorrat speichern müssen. Dagegen gestattet sie keine Vorratsspeicherung des Inhalts einer Nachricht und der abgerufenen Informationen.

Anstoß aus Österreich

Der irische High Court und der österreichische Verfassungsgerichtshof ersuchten den EuGH um Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie, vor allem im Licht von zwei durch die Charta der Grundrechte der EU gewährleisteten Grundrechten, und zwar jenes auf Achtung des Privatlebens sowie des Schutzes personenbezogener Daten.

Der VfGH ist mit mehreren verfassungsrechtlichen Verfahren befasst, die von der Kärntner Landesregierung sowie von "Herrn Seitlinger, Herrn Tschohl" und 11.128 weiteren Antragstellern anhängig gemacht wurden und die Nichtigerklärung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht gerichtet sind. Nach dem Urteil prüft der Verfassungsgerichtshof nun das österreichische Telekommunikationsgesetz.

Der EuGH stellte zunächst fest, dass den auf Vorrat zu speichernden Daten insbesondere zu entnehmen sei, mit welcher Person ein Teilnehmer oder registrierter Benutzer auf welchem Weg kommuniziert habe, wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand sowie wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer während eines bestimmten Zeitraums mit bestimmten Personen kommuniziert hat.

Sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben

Aus der Gesamtheit dieser Daten können laut EuGH sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld. Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung solcher Daten und die Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen sei ein "besonders schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten".

(APA)

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