Festplattenabgabe in Österreich hat eine feste Grundlage

Der Europäische Gerichtshof fordert gerechten Ausgleich für Privatkopien.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Vergütungsabgaben zum Ausgleich für legale Privatkopien dienen und nicht zur Kompensation des Schadens aus Raubkopien. Dabei hat er abermals betont, dass ein gerechter Ausgleich für Privatkopien zwingend ist und es den Mitgliedstaaten freisteht, diesen Ausgleich durch Speichermedienabgaben zu finanzieren. Anders als medial kolportiert, ist die Festplattenabgabe in Österreich damit keineswegs hinfällig!

In kaum einem Rechtsgebiet ist die Kluft zwischen technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen und ihrer Abbildung im Gesetz größer als im Urheberrecht. Daher verwundert es auch nicht, dass Urheberrechtsjuristen noch heute von der „Leerkassettenvergütung“ sprechen: einer im Kaufpreis von Leerkassetten enthaltenen Abgabe als Ausgleich dafür, dass urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Musik, auf diese überspielt statt gekauft werden.

Das Prinzip dahinter ist recht einfach: Jeder darf einzelne Privatkopien anfertigen, der Einnahmenentgang der Künstler und Produzenten, der entsteht, weil kopiert statt gekauft wird, wird durch die eingehobene Vergütung (teilweise) kompensiert. Nur: Wann haben Sie zuletzt eine Leerkassette gekauft?

CD-Rohlinge haben ausgedient

Inzwischen haben auch CD-Rohlinge als Trägermedien für Privatkopien von Musik weitestgehend ausgedient. Die heutige Privatkopie entsteht auf dem Computer, auf dem Handy, auf dem MP3-Player oder in der Cloud. Zumindest Juristen dürften daher einigermaßen gestaunt haben, als sie zuletzt nachrufartig darüber informiert wurden, die Festplattenabgabe sei durch ein EuGH-Urteil hinfällig, ihr sei die Grundlage entzogen.

Einem Blick auf die EuGH-Urteile hält der Abgesang auf die Festplattenabgabe jedoch nicht stand: Der EuGH entzieht der Festplattenabgabe nämlich keineswegs die Grundlage, im Gegenteil: Er bestätigt ihre Legitimation. Bereits im Padawan-Urteil hält der EuGH fest: Es stehe den Mitgliedstaaten frei, Privatkopien zu erlauben. Allerdings müssen sie dann die Zahlung eines gerechten Ausgleichs zugunsten der betroffenen Urheber vorsehen.

Unspektakuläre Klarstellung

Die Abgabe darf an die Zurverfügungstellung von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung anknüpfen. Werden Anlagen und Geräte zur digitalen Vervielfältigung privaten Nutzern überlassen, reicht allein die technische Fähigkeit, Kopien zu fertigen, zur Rechtfertigung der Abgabe für Privatkopien.

Auch im jüngsten Urteil zur Speichermedienabgabe wiederholt der EuGH, dass Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung der Privatkopieausnahme entscheiden, verpflichtet sind, die Leistung eines „gerechten Ausgleichs“ an die Rechtsinhaber vorzusehen. Dabei stellt er präzisierend klar: Die Abgabe dient nur dem Ausgleich des finanziellen Schadens, den Urheber durch die gesetzlich erlaubten Privatkopien haben. Erwerber von digitalen Speichermedien sollen nicht den Schaden aus Kopien von unrechtmäßigen Quellen ausgleichen müssen.

Aus dieser für Urheberrechtsjuristen eigentlich unspektakulären Klarstellung wollen manche Experten aber ableiten, der EuGH habe der Festplattenabgabe die Grundlage entzogen. Begründend heißt es dazu: „Jeder weiß aus seinem privaten Umfeld, dass die kopierten Dateien auf den meisten Festplatten zum allergrößten Teil aus illegalen Quellen stammen.“ Der Autor dieses Beitrags kann diese Beobachtung aus dem privaten Umfeld nicht bestätigen. Und: Wie immer man zur Festplattenabgabe steht, Begründungen, die mit „jeder weiß“ beginnen, sind es wert, hinterfragt zu werden.

Mag. Paul Pichler ist Rechtsanwalt in Wien.


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("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.04.2014)

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