Bilanzen: Experten: "Cash Flow statt Gewinn besteuern"

Die Steuerlast für Unternehmen könnte bald nach internationalen Bilanzierungsstandards ermittelt und damit höher werden. Experten schlagen dagegen eine Besteuerung auf Basis des Cash Flow vor.

V
iele Konzerne erstellen ihre Jahresabschlüsse bereits nach internationalen Standards (etwa IAS oder IFRS). Ab 2005 sind die europäischen Bilanzierungsrichtlinien den internationalen angepasst. Ein wesentlicher Unterschied zu den derzeit in Österreich und den meisten europäischen Ländern gültigen Bilanzierungsregeln ist, dass dabei in der Regel Erträge früher realisiert und Aufwände später erfasst werden.

So zeigen etwa Immobiliengesellschaften mit IAS-Bilanzen ihren Aktionären, dass der Marktwert ihrer Gebäude den Kaufpreis bereits um ein Vielfaches übersteigt. Versteuern müssen sie diese stillen Zuwächse nicht. Jedenfalls noch nicht.

Auch für Einzelabschlüsse werden diese Bilanzierungsstandards diskutiert. (Konzerntöchter bilanzieren schon jetzt oft nach IAS.) Eva Eberhartinger von der Abteilung für betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Wirtschaftsuniversität Wien erwartet, dass in fünf bis zehn Jahren der Einzelabschluss zumindest de facto von den IAS-Grundsätzen geprägt ist.

Das könnte zu einer Erhöhung der Steuerlast führen: Denn in Österreich, Deutschland und anderen europäischen Ländern gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung: Die Handelsbilanz ist maßgeblich für die Steuerbilanz (auf deren Basis die Bemessungsgrundlage für Einkommen- und Körperschaftssteuer ermittelt wird). Ändern sich die Rechnungslegungsvorschriften für die Handelsbilanz und will der Gesetzgeber am Maßgeblichkeitsprinzip festhalten, dann hat das unmittelbar steuerliche Auswirkungen. In einem Forschungsprojekt untersucht Eberhartinger derzeit gemeinsam mit Romuald Bertl vom Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen an der WU Wien, welche Folgen eine derartige Anpassung der steuerlichen Gewinnermittlung hätte.

So finden nach internationalen Standards unter Umständen auch "nicht realisierte Gewinne" Eingang in die Bilanz, zum Beispiel Wertzuwächse bei Immobilien oder Finanzvermögen, um den "fairen Wert" des Vermögens zu bestimmen. Dass diese nicht realisierten Gewinne Gegenstand der Besteuerung werden könnten, glaubt Eberhartinger nicht. Das würde zu einer derart massiven Erhöhung des Steuerbelastung führen und widerspräche grundlegenden Besteuerungsprinzipien, sodass der Gesetzgeber davon Abstand nehmen müsste.

Möglich wäre also, dass man in Zukunft am Maßgeblichkeitsprinzip festhält, die nicht realisierten Gewinne aber ausnimmt. Dann wären die Auswirkungen "nicht so dramatisch", meint Eberhartinger. Es käme zu Gewinnvorverlagerungen von ein bis zwei Jahren.

Um diese ein bis zwei Jahre würde dann freilich auch die Steuer früher fällig, die Unternehmen würden weniger Zinsen lukrieren. Das würde zu einer "moderaten" Erhöhung der Steuerbelastung führen, wenn die Steuersätze nicht gleichzeitig gesenkt werden, sodass die Änderung aufkommensneutral wird.

Die Gewinnermittlung auf Basis des Cash Flow wäre nicht nur einfacher, sondern brächte auch mehr Rechtssicherheit mit sich

Kurzfristig, wenn bei der Umstellung keine begleitende Übergangsregelung gefunden wird, könnte die "moderate" Steuererhöhung im Schnitt bis zu zehn Prozent ausmachen. Vor allem anlageintensive Branchen (Industriebetriebe) wären betroffen.

Profitieren würden personalintensive Branchen: Langfristige Personalrückstellungen, also Pensions- und Abfertigungsrückstellungen, dürfen nach IAS höher dotiert werden als derzeit in der Handels- und Steuerbilanz. Diese Aufwendungen würden sich daher in der Bilanz zeitlich nach vorne verlagern. Das wirke wie eine Gewinnverlagerung nach hinten, erläutert Eberhartinger. Alle anderen Rückstellungen dürfen nach IAS aber weniger hoch dotiert werden, was sich zu Ungunsten des steuerpflichtigen Unternehmens auswirken würde.

Eberhartinger und Bertl plädieren daher dafür, vom Maßgeblichkeitsprinzip abzugehen und die Steuerlast auf Basis des Cash Flow, also der Zahlungsströme des Unternehmens, zu ermitteln: Von den Einnahmen würde man die Ausgaben abziehen (Ausgaben für Investitionen müssten freilich ausgenommen werden, da sonst dem Fiskus zu viel Geld entginge). Normale Abschreibungen würden berücksichtigt, Rückstellungen und außergewöhnliche Abschreibungen aber nicht.

Diese Gewinnermittlung auf Basis des Cash Flow wäre nicht nur einfacher, sondern brächte auch mehr Rechtssicherheit mit sich: Die Frage, in welcher Höhe außergewöhnliche Abschreibungen oder Rückstellungen geltend gemacht werden können, würde sich erübrigen. Verlierer einer solchen Cash-Flow-Bilanzierung wären vor allem Branchen mit hoher Rückstellungsbildung, also Banken und Versicherungen.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.