Eine Gastronomin zahlte im ersten Lockdown ohne Vorbehalt den vollen Bestandzins. Gilt das als konkludenter Verzicht?
Wien. Noch immer ist er häufiges ein Streitthema vor Gericht – der Mietzins für Geschäftslokale, die wegen der Pandemie ganz oder teilweise unbenützbar waren. In einer aktuellen Entscheidung des OGH geht es zugleich um Grundsätzliches, das auch in anderem Zusammenhang Bedeutung haben kann: um das irrtümliche Zahlen einer Nichtschuld (§ 1431 ABGB). Welche Folgen hat es, wenn man in einer völlig unklaren Situation ohne Vorbehalt zahlt? Kann bereits daraus geschlossen werden, dass man auf einen allfälligen Rückforderungsanspruch verzichtet hat?