Verfassungskonvent: Jagd nach kuriosen Bestimmungen

Schaffner, Fettdruck und bestimmte Behälter sind durch die Verfassung geschützt. Der Ausschuss II im Österreich-Konvent prüft, ob das notwendig ist.

Wien. Dass der österreichischen Verfassung eine Schlankheitskur vom Verfassungskonvent verordnet wurde, liegt vor allem daran, dass kaum jemand wirklich weiß, was eigentlich alles drinnen steht. Die Vielfalt jener Regelungen, bei denen heute auch Experten mitunter nicht nachvollziehen können, was sie eigentlich in der Verfassung verloren haben, ist groß.

Dass der Schaffner am Großen Deutschen Eck an der Grenze aussteigen muss, gehört beispielsweise zu jenen Bestimmungen, die vorsorglich im Verfassungsrang beschlossen wurden. Man weiß ja nie. So sieht der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen der ÖBB über Strecken der deutschen Bahn in Deutschland (oder einfacher das "Große Deutsche Eck") und damit Züge nach Innsbruck, veröffentlicht in einem Gesetzblatt aus dem Jahr 1974, jene gewichtige Bestimmung vor.

Ein Abkommen über die Errichtung der asiatischen Entwicklungsbank von 1967 kann ebenfalls in zwei Punkten mit einer Verfassungsbestimmung aufwarten. Die Erhöhung des Stammkapitals oder der Zeichnung eines Mitgliedstaates hat durch den Gouverneursrat dieser Bank zu erfolgen. Wer das anders haben möchte, kann schon einmal anfangen, zwei Drittel der Nationalratsabgeordneten zu überzeugen.

Von der Patentklassifikation bis zur Fahrkartenkontrolle - auch das regelt das Verfassungsrecht.

Zum österreichischen Verfassungsrecht zählt aber auch eine Bestimmung des "Straßburger Übereinkommens über die internationale Patentklassifikation" aus dem Jahr 1971. So wird verfassungsrechtlich gewährleistet, dass jedes Land in den von ihm erteilten Patenten das jeweilige Klassifikationssymbol nicht nur irgendwie anbringt. Es muss vielmehr "unter Voranstellung der Bezeichnung ,internationale Patentklassifikation' in Fettdruck oder auf andere gut sichtbare Weise am Kopf jedes Patentes" angegeben sein.

Aber auch wer Anlagen zum "Zollabkommen über Behälter von 1972" ändern will, hat kein leichtes Spiel. Denn diese müssen in einem Sonderverfahren erfolgen, wie als Verfassungsbestimmung beschlossen wurde.

Der Bereinigung der Verfassung von derartigen Regelungen hat sich im Österreich-Konvent der Ausschuss II für Legistische Strukturfragen verschrieben. Leiter ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Karl Korinek. Dieser erklärte am Freitag auf Anfrage der "Presse": Im Ausschuss herrsche allgemeiner Konsens, dass es zu einer weit gehenden Entrümpelung der Verfassung kommen soll.

Johannes Schnizer, von der SPÖ entsandtes Mitglied des Ausschusses, sieht dessen Arbeit schon "sehr sehr weit gediehen", wie er im Gespräch mit der "Presse" berichtet. Grundsätzlich stehen bei der Bereinigung von Regelungen, die nicht unbedingt in die Verfassung gehören, drei Varianten zur Verfügung. Entweder die Bestimmung wird beibehalten und direkt in den neuen Verfassungstext eingebaut, oder sie wird neu formuliert, oder sie fällt eben ganz aus der Verfassung.

Sollte die Arbeit des Konvents für eine neue Verfassung (von dieser wollen Experten erst sprechen, wenn ein neuer Grundrechtskatalog und eine neue Kompetenzverteilung fix sind) nicht ausreichen, werde die Arbeit des Ausschusses jedenfalls eine große Verfassungsnovelle zulassen, ist Schnizer überzeugt. Damit sei auch eine entscheidende Vereinfachung der Verfassung gewährleistet.


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