Laut Verfassungsrechtler Öhlinger birgt auch das neue Hauptverbandsmodell juristischen Sprengstoff.
WIEN (fa). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) war es, der mit seiner Entscheidung vor knapp einem Jahr eine völlige Neuordnung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger notwendig machte. Wie aber ist die nun bekannt gewordene Reform des Hauptverbandes aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beurteilen?
"Es handelt sich eindeutig um eine Selbstverwaltung", meint der Wiener Verfassungsrechtler Theo Öhlinger im Gespräch mit der "Presse". Damit ist die Regierung in einem zentralen Punkt den Vorgaben des Höchstgericht gefolgt. Denn die alte Reform war vor allem deshalb vom VfGH gekippt worden, weil sie sich weder klar für ein Modell der Selbst- noch der Staatsverwaltung entschieden hat.
Dennoch hält Öhlinger auch das neue Modell in zwei Punkten für rechtlich zumindest bedenklich: "Es besteht ein Problem bei der Repräsentation." Denn in der Trägerkonferenz sind zwar einige (etwa die vergleichsweise kleine Notariatskammer), aber nicht alle Betriebskassen vertreten. Diese Konstellation könnte gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Verfassungsrechtlich sauberer wäre es, einen Vertreter der kleineren Kassen wählen zu lassen, so Öhlinger.
Ebenfalls problematisch schätzt der Verfassungsrechtler den Umstand ein, dass im Vorstand Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit je fünf Personen gleich stark vertreten sind. Denn die Träger der Selbstverwaltung seien ja die Versicherten und damit mehrheitlich die Arbeitnehmer. Damit könnte auch diese völlige Parität in einem Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz stehen.
Anders sieht das Öhlingers Kollege Heinz Mayer: Die Parität sei formal gewahrt, "dass sie politisch nicht gewahrt ist, ist eine andere Frage, aber das ist wohl nicht entscheidend".