Die EU-Wahl-Anfechtung durch FP-Listenführer Hans Kronberger deckt Fehler des Gesetzgebers auf.
WIEN (wg). Die Frage, ob Hans Kronberger, FP-Listenführer bei der EU-Wahl, im Ringen mit Andreas Mölzer um das Mandat im EU-Parlament ("Die Presse" berichtete) mit seiner Wahlanfechtung zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) durchdringt, wird zum juristischen Vorzeigefall: Laut Bundesverfassung (Art. 141) ist zwar der VfGH für diese Anfechtung zuständig - laut Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) hingegen nicht.
Kronberger stützt sich auf die Paragrafen 67 ff. VfGG: Sie regeln Wahlanfechtungsverfahren. Problem: Erwähnt sind nur Wahlen zu "allgemeinen Vertretungskörpern" (und einigen Gremien, z. B. Landesregierungen); als Vertretungskörper gelten aber bisher nur Nationalrat, Bundesrat, Landtage, Gemeinderäte und Bezirksvertretungen. Das EU-Parlament nicht.
"Das ist nicht schön. Das war wohl ein Versehen des Gesetzgebers, als er die EU-Wahl ins österreichische Recht einführte; das dürfte nicht abgestimmt worden sein", sagt der Wiener Verfassungsjurist Karl Stöger. Ob Kronberger mit seiner Anfechtung Erfolg hat, hänge daher davon ab, ob die Höchstrichter das EU-Parlament als allgemeinen Vertretungskörper werten. Das sei durchaus möglich, meint Stöger.