Produktfehler

Kein Geld trotz Bruchs einer Hüftprothese

Ein gutes künstliches Hüftgelenk sollte deutlich länger als sieben Jahre halten
Ein gutes künstliches Hüftgelenk sollte deutlich länger als sieben Jahre halten Paparazzi.tv via imago-images.de
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Fehler in künstlichem Gelenk konnte vorab nicht erkannt werden.

Die Produkthaftung soll vor Sach- und Personenschäden schützen, die durch fehlerhafte Produkte verusacht werden. Klassisches Beispiel: eine Leiter mit zu schwachen Sprossen. Stürzt eine Person ab, kann sie vom Hersteller oder Importeur Schadenersatz verlangen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Produkt fehlerhaft ist und die Produkthaftung trotzdem nicht greift. So geschehen im Fall eines Patienten, dem eine Hüftprothese eingesetzt worden war. Nur sieben Jahre nach dem Einsetzen brach die Prothese, und zwar eindeutig infolge eines Konstruktionsfehlers. Der Patient verlangte deshalb 60.000 Euro Schadenersatz.

Im Gegensatz zum Erstgericht, das ihm die Hälfte dieser Forderung zusprach, wies das Oberlandesgericht Wien die Klage ganz ab. Und der Oberste Gerichtshof bestätigte (9 Ob 54/23s): Trotz Produktfehlers treffe die Beklagte keine Haftung, weil sie nach dem Kenntnisstand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der fehlerhaften Prothese den Fehler nicht erkennen konnte – ein „Haftungsausschluss für typische Entwicklungsrisiken“. (kom)


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