Urteil

Gaspreiserhöhung: Kunden dürfen Widerspruch einlegen

Steigende Gaspreise: Musterklage ging zugunsten von Verbrauchern aus.
Steigende Gaspreise: Musterklage ging zugunsten von Verbrauchern aus. Imago / Robert Schmiegelt
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Kunden haben auch bei indexbasierter Erhöhung ein Widerspruchsrecht, entschied ein Gericht in Wien.

Wien. Auch bei einer indexbasierten Anpassung des Gaspreises steht Kundinnen und Kunden ein Widerspruchsrecht zu. Das hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in einem Urteil klargestellt. Anlass war eine Musterklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen den Energielieferanten Goldgas.

Der Anbieter hatte im Dezember 2022 seinen Kunden eine indexbasierte Gaspreiserhöhung mit 1. Jänner 2023 angekündigt, jedoch kein Widerspruchsrecht vorgesehen. Laut VKI führte das Unternehmen in seiner Mitteilung lediglich aus, dass die Preise den AGB entsprechend einer zweimal jährlich stattfindenden Prüfung auf notwendige Anpassungen unterliegen, für die der Gaspreisindex (ÖGPI) bzw. der Verbraucherpreisindex (VPI 2015) herangezogen werde. Ein Recht auf Widerspruch sei den Kunden dabei jedoch nicht eingeräumt worden, da das Unternehmen der Ansicht gewesen sei, ein solches sei nicht gesetzlich vorgesehen, heißt es in der Aussendung des VKI.

Nachdem Goldgas den Widerspruch eines Konsumenten nicht akzeptiert hatte, kam es zu der Musterklage im Auftrag des Sozialministeriums. Das Gericht gab dem VKI recht: Demnach handelte es sich bei der Preiserhöhung durch den Energielieferanten um eine „Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts“ gemäß dem Gaswirtschaftsgesetz, Konsumentinnen und Konsumenten stehe daher das Widerspruchsrecht zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

Formulierung ist entscheidend

„Einige Anbieter gehen – aus welchen Gründen auch immer – davon aus, dass indexbasierte Preisänderungen keine Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts darstellen“, so VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller laut der Aussendung. „Diese Meinung ist nach dem nun vorliegenden Urteil nicht mehr aufrechtzuerhalten. Das Urteil zeigt: Bei jeder Preisänderung sind die Schutzbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes einzuhalten.“

Freilich: Auch auf der Website der E-Control heißt es, dass bei vertraglich vereinbarten Indexanpassungen kein Widerspruchsrecht bestehe. Das Gericht differenziert jedoch zwischen „Preisgleitklauseln“, die den Preis „automatisch“ an eine Bezugsgröße koppeln, und Anpassungsklauseln, die dem Anbieter ein Gestaltungsrecht einräumen und bei denen eben doch ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden muss.

Aber was bringt das den Kunden überhaupt? Zwar dürfen Vertragspartner die Konditionen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Bei Energielieferverträgen sind jedoch praktisch immer Indexanpassungen vereinbart. Und widerspricht man einer Preiserhöhung, führt das zur Beendigung des Vertrags. Aber: Das Widerspruchsrecht hat immerhin zur Folge, dass Kundinnen und Kunden noch für (mindestens) drei Monate zu den alten, günstigeren Preisen weiterbeliefert werden müssen. Damit bleibe somit genug Zeit für einen Preisvergleich und für die Wahl eines anderen Anbieters, heißt es in der Aussendung des VKI. (cka)


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