Gastbeitrag

Europäischer Betriebsrat darf Berater dem Unternehmen verrechnen

Der Oberste Gerichtshof stellt erstmals klar, dass eine übernationale Belegschafts­vertretung nicht primär kostenlosen Rat bei Interessenvertretungen einholen muss.

Belegschaftsorgane gibt es nicht nur auf lokaler, sondern auch auf europäischer Ebene („Europäische Betriebsverfassung“). Hier ist in den §§ 171 bis 207 des (österreichischen) Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) für europaweit tätige Unternehmen ein „Europäischer Betriebsrat“ vorgesehen, der im Wesentlichen Informations- und Anhörungsrechte gegenüber der „zentralen Leitung“ (des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe) hat. Diese Bestimmungen gehen zurück auf die „Europäische Betriebsräte-Richtlinie“ (RL 2009/38/EG), über deren Reformierung gerade diskutiert wird.

Die bei der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats anfallenden Kosten (etwa für Dolmetscher, Reisen oder einen Sachverständigen wie z. B. Rechtsberater) hat grundsätzlich die zentrale Leitung zu tragen. Die Details werden häufig durch eine Vereinbarung geregelt. Doch was passiert, wenn es keine Vereinbarung gibt? Hier hat nunmehr der OGH in seiner Entscheidung zu 8 ObA 28/23k erstmals einige Klarstellungen getroffen, die auch über nationale Grenzen hinaus von Bedeutung sind.


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