Leitartikel: Strafprozess: Ich bin ein Minister, wer holt mich raus?

Die Causa Grasser wirft auch eine justizpolitische Grundsatzfrage auf - ganz unabhängig davon, was letztlich von den Vorwürfen rund um die "private" Homepage des Ministers übrig bleibt: Wie kommt ein zu Unrecht Beschuldigter, der einmal in die Mühlen eines Strafverfahrens geraten ist, wieder unbeschädigt heraus? In der Theorie ist die Antwort einfach: Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und dokumentiert damit, dass an den Vorwürfen nichts dran ist. Oder ein Strafgericht fällt einen Freispruch.

Für einen beschuldigten Politiker bringt aber keine der beiden Varianten eine befriedigende Lösung: Kommt es zur Anklage, nützt ihm auch ein allfälliger Freispruch nichts mehr. Ein Rücktritt schon vor Prozessbeginn ist politisch unausweichlich.

Kommt es aber zu keinem Verfahren, wird der Politiker zwar im Amt bleiben können, fortan aber mit dem Makel leben müssen, dass ein Regierungskollege für die Einstellung des Verfahrens gesorgt hat. Denn ob die Suppe dick genug ist, entscheidet letztlich der Justizminister. Ob dieser bei seiner Prüfung wirklich ganz außer Acht lassen kann, dass durch sein Ja zu einer Anklage etwa ein Regierungskollege sein Amt verlieren würde (mit all den politischen Folgen), sei - vorsichtig formuliert - dahingestellt.

Die politische Debatte über die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft erhält auch durch die sich abzeichnende Strafprozessreform neue Brisanz. Denn schon bald (noch im Februar soll das Gesetz im Parlament beschlossen werden) wird der weisungsgebundene Staatsanwalt und nicht mehr der unabhängige Untersuchungsrichter die führende Rolle im strafprozessualen Vorverfahren spielen.

So sieht es zumindest das ursprüngliche Konzept für die Reform vor, über die seit Jahrzehnten diskutiert wird. Doch nach heftiger Kritik belässt der jüngste Entwurf des Justizministeriums in besonders spektakulären Fällen (wobei schon die Berichterstattung in den Medien reicht, um den Fall zu einem solchen zu machen) wesentliche Kompetenzen des Verfahrens doch wieder beim U-Richter. Ist der Staatsanwalt also nur gut (unabhängig) genug, um in unproblematischen Fällen "Herr des Verfahrens" zu sein? Ist es zielführend, wenn ein geschickter Anwalt durch entsprechende Inszenierung bei Bedarf jeden Fall zu einem, wie Juristen sagen, "clamorosen" machen kann? Und wäre es nicht an der Zeit, endlich eine saubere Lösung für die Problematik des Weisungsrechts zu finden?

Lösungsvorschläge dafür gibt es viele: von einer Abschaffung des Negativweisungsrechts (der Minister kann zwar auf Verfolgung beharren, nicht aber einstellen), über ein Beharrungsrecht der Staatsanwaltschaft bis zu einem Klagserzwingungsverfahren jener, die durch die mögliche Straftat in ihren Interessen verletzt worden sind. Der Vorteil all dieser Varianten: zuletzt entscheidet ein unabhängiges Gericht.

Die Klärung dieser Streitfrage würde auch den letzten Schatten von einer Reform nehmen, die man sonst getrost als großen Wurf bezeichnen kann. So werden endlich die Ermittlungen der Polizei reglementiert, die bisher in einem weitgehend rechtsfreien Raum stattgefunden haben. Beschuldigte können (bis auf wenige Fälle, in denen Absprachen zu befürchten sind) einen Anwalt schon bei den ersten - zumeist entscheidenden - Einvernahmen vor der Polizei beiziehen.

Damit werden die Beschuldigtenrechte auf ein internationales Niveau gebracht. Denn bisher konnte ein Festgenommener erst mit seinem Verteidiger Kontakt aufnehmen, wenn die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden ist. Für Opfer von Straftaten sieht die Reform juristische Beratung und psychologische Betreuung vor, die wie die Verfahrenshilfe im Zivilprozess vom Staat finanziert wird.

Umso wichtiger wäre auch die Lösung der Weisungsfrage: Denn was nützt das beste Strafverfahren, wenn nicht auch das Ergebnis "unschuldig" breite Anerkennung findet?

florian.asamer@diepresse.com

Die Strafprozessreform bleibt unvollendet, wenn nicht der Streit um das Weisungsrecht gelöst wird.


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