Pensionen: Bis zu 10 Prozent weniger für „Hackler“ und Invalide

Pensionisten, die unter die „Hackler-Regelung“ fallen und Invaliditätspensionisten sind laut AK die Verlierer der Pensionsreform. Die AK will sich an den Verfassungsgerichtshof wenden.

WIEN (red). Rudolf Vessely ist per 1. Februar 2004 mit 61 Jahren und vier Monaten in Frühpension gegangen. Er hatte mit 15 Jahren eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen, bezog nach einem schweren Arbeitsunfall Krankengeld und wurde arbeitslos. Seine Pension liegt bei 827,68 Euro, ohne Pensionsreform hätte er 919,64 Euro bekommen. Verlust: 91,96 Euro monatlich. Der Hauptteil der Verluste ergibt sich aus Verschärfungen bei den Frühpensions-Abschlägen.

"Hackler" verlieren

Ähnliche Verluste ergeben sich auch bei anderen Pensionisten mit über 40 Versicherungsjahren - selbst bei solchen, die unter die so genannte "Hackler-Regelung" fallen und bei Invaliditätspensionisten. Die Arbeiterkammer zitiert etwa den Fall von Peter D., der per 1. Mai als 60-Jähriger mit 45 Beitragsjahren in Pension geht: Er hätte nach alter Rechtslage Anspruch auf 2.237,48 Euro Brutto-Pension, bekommt nun aber nur 2.042,96 Euro (verliert also 8,7 Prozent). Ähnlich Werner P., der mit 1. Februar als 59-Jähriger in Invaliditätspension geht: Er verliert (gedeckelt) zehn Prozent und kommt nun statt auf 1.449,24 Euro auf 1.304,32 Euro pro Monat.

Komplizierte Berechnung

Die Berechnung des Pensionsverlustes ist einigermaßen kompliziert, entscheidend sind drei Werte: Die Bemessungsgrundlage ist das zur Pensionsberechnung herangezogene Durchschnittseinkommen. Der Steigerungsprozentsatz ist der Multiplikator, aus dem sich die theoretisch mögliche Höchstpension errechnet. Dazu kommen die Abschläge für die Frühpension.

Pensionsberechnung Alt

Als Bemessungsgrundlage wird der Durchschnitt der 15 besten Jahre herangezogen, im Fall von Herrn Vessely wären das 1.189,10 Euro monatlich. Der Steigerungsprozentsatz errechnet sich aus den insgesamt erworbenen Versicherungszeiten, die mit zwei multipliziert werden. Herr Vessely hätte damit also Anspruch auf eine Monatspension in Höhe von 87,33 Prozent (43,667 Versicherungsjahre x 2) der Bemessungsgrundlage: 1038,56 Euro. Allerdings werden die Steigerungspunkte durch die Abschläge für die Frühpension um zehn reduziert. Herr Vessely hätte damit also Anspruch auf 77,33 Prozent der Bemessungsgrundlage: 919,64 Euro.


Pensionsberechnung Neu

Durch die Pensionsreform wird die Pension von Herrn Vessely dreifach gesenkt: Erstens durch ein leichtes Absinken der Bemessungsgrundlage (im Fall von Herrn Vessely von 1.189,19 auf 1.176,57 Euro), zweitens durch ein leichtes Absinken des Steigerungsprozentsatzes (von zwei auf 1,96 Prozentpunkte pro Versicherungsjahr). Entscheidend ist aber die Änderung bei den Frühpensions-Abschlägen: Diese Abschläge machen nun nämlich bis zu 15 Prozent (nicht Prozentpunkte!) des Steigerungsprozentsatzes aus. Und: Ausgangsbasis für die Abschläge sind nicht die 1,96 Prozentpunkte pro Versicherungsjahr (im Fall von Herrn Vessely also 85,59 Prozent), sondern (neu) 80 Prozent. Herrn Vessely stehen also nach neuer Pensionsberechnung nur noch 68 Prozent der Bemessungsgrundlage zu: 800,07 Euro, 13 Prozent weniger als nach der alten Rechtslage.

Verlust-Deckelung

Hier wird nun eine weitere Neuerung der Pensionsreform 2003 schlagend, diesmal zu Gunsten von Herrn Vessely: Die Verluste aus der Pensionsreform sind nämlich mit maximal zehn Prozent gedeckelt. Herr Vessely erhält also nicht 800,07 Euro, sondern 827,68 Euro Monatspension. Dieser Wert entspricht seiner theoretisch möglichen Pension nach alter Berechnung minus zehn Prozent.


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