Verfassungsgerichtshof kippt Genehmigungspflicht für Immobilienerwerb in Vorarlberg.
WIEN (kom). Vorarlberg muss auf die Genehmigungspflicht beim Kauf von unbebauten Baugrundstücken durch Österreicher verzichten. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Bestimmung des Landesgrundverkehrsgesetzes (¶ 8 Abs. 3) per Ende Juni 2004 aufgehoben. Denn, so der Gerichtshof: Inländer würden dadurch gegenüber anderen EU-Bürgern diskriminiert.
Diese Begründung entbehrt nicht einer gewissen Pikanterie. Denn der Europäische Gerichtshof in Luxemburg verbietet derartige Genehmigungsverfahren nicht zuletzt deshalb, weil sie die Gefahr in sich bergen würden, dass Ausländer schlechter behandelt würden als Inländer. Und damit werde die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt.
Das Verbot des EuGH kann aber, wie das EU-Recht generell, nur Fälle mit Auslandsbezug betreffen (hier zum Beispiel Immobilieninvestitionen über die Grenze). Wie Österreich die eigenen Staatsangehörigen behandelt, ist aus Sicht des EU-Rechts seine Sache. Nicht aber aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs: Dieser verbietet Inländerdiskriminierungen unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz.
Anlass für die VfGH-Entscheidung (G 110/03 ua.) waren zwei nicht für Ferienzwecke geplante Käufe von Baugrundstücken in Vorarlberg: Der eine war bloß unter Auflagen bewilligt worden, der andere gar nicht.