Verfassungsgerichtshof kippt Bescheid gegen Ausländer.
WIEN (kom). Allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" genügen nicht als Rechtfertigung dafür, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen. Mit dieser Begründung hat der Verfassungsgerichtshof einen Schubhaft-Bescheid gegen einen Fremden aufgehoben. Der Staatsangehörige der russischen Föderation hatte, unmittelbar nachdem er mit Frau und Kind illegal aus Tschechien eingereist war, Asyl beantragt.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd und der Unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich führten zur Begründung der Schubhaft Erfahrungen an, nach denen Fremde danach trachten würden, sich fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen und entsprechenden Zwangsmaßnahmen zu entgehen.
"Mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers hat sich der UVS in seinem Bescheid (. . .) überhaupt nicht auseinander gesetzt", bemängelt der VfGH (B 292/
04, "Presse"-Fax auf Abruf 0900/
555511-17, max. 1,08 €/Min.). Dadurch hat er "die Rechtslage grob verkannt" und den Beschwerdeführer im Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Dem Mann, der angab, Tschetschene zu sein, wurde mittlerweile Asyl gewährt.