Der VfGH-Chef präsentiert der "Presse" das Ergebnis des von ihm geleiteten Konvents-Ausschusses zur Verfassungsbereinigung.
WIEN (kom). "Das Ergebnis ist sensationell." Karl Korinek, Präsident des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), ist selbst überrascht, was der von ihm geleitete Ausschuss 2 des Österreich-Konvents ("Legistische Strukturfragen") zu Tage gefördert hat: Nicht weniger als 1100 Bestimmungen können problemlos aus dem Bundesverfassungsrecht entfernt werden, eher mehr.
"Ein Teil davon kann des Verfassungsrangs entkleidet werden, ein Teil kann aufgehoben werden", sagt Korinek zur "Presse". Und mit relativ einfachen Mitteln könnte erreicht werden, dass das zersplitterte Bild der Verfassung sich nicht nach kurzer Zeit erneut einstellt.
In mühevoller Kleinarbeit hat der Ausschuss alle Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in Gesetzen und Staatsverträgen durchgeackert - VfGH-Mitarbeiterin Andrea Martin hatte über 1200 zusammengetragen. Von Fall zu Fall wurde überprüft, was erhalten bleiben muss. Während wichtige Regeln über Staatsorganisation oder Grundrechte anderen Ausschüssen zugewiesen wurden - etwa dem Ausschuss 4 (Grundrechtskatalog) oder 5 (Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden), fand sich eine Unzahl von Normen, die heute ohne jede Bedeutung sind: etwa weil sie durch Zeitablauf hinfällig geworden sind (z. B. Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens einzelner Gesetze).
Bei einzelnen Normen blieb gar offen, warum sie im Verfassungsrang stehen. So beim "Düngemittel-Förderungsbeitrag" im Marktordnungsgesetz: "Wir sind nicht draufgekommen", sagt Korinek.
Die größte Zahl gleichartiger Verfassungsbestimmungen findet sich in Staatsverträgen. Auf sie alle könnte verzichtet werden, würden - wie der Ausschuss vorschlägt - in einer neu gefassten Verfassung allgemeine Ermächtigungen geschaffen: einerseits für internationale oder ausländische Behörden, in Österreich tätig zu werden (und umgekehrt); andererseits müssten Organe, die per Staatsvertrag eingerichtet wurden, ermächtigt werden, in gewissen Grenzen Änderungen oder Ergänzungen zu beschließen (etwa Güterlisten für ein Transportabkommen). Schließlich müsste vorgesorgt werden, dass bei Katastrophenhilfe-Einsätzen die über die Grenze geholten Hilfskräfte Weisungen des örtlichen Kommanden unterliegen. Für all das braucht es bisher eigene Verfassungsbestimmungen. Änderungen in der Substanz schlägt der Ausschuss nur wenige vor: Er regt etwa an, einen Freibrief für behördliche Ermittlungen in Elektrizitätsunternehmen ersatzlos zu streichen (und statt dessen das Datenschutzgesetz gelten zu lassen). Ausdrücklich der politischen Diskussion wird es überlassen, ob das Endbesteuerungsgesetz und eine Bestimmung des Pensionsreformgesetzes 1993 aus dem Verfassungsrang entlassen werden sollen - auf die Gefahr hin, dass sie verfassungswidrig werden könnten, vom VfGH gekippt werden könnten.
Für die Zukunft schlägt Korineks Ausschuss ein "relatives Inkorporationsgebot" vor: Demnach soll zwar nicht das ganze Verfassungsrecht vollständig in einer Stammurkunde stehen; neben ihr soll es aber, abgesehen von Übergangsregeln, nur einige wenige Bundesgesetze und Staatsverträge im Verfassungsrang geben, die in der Urkunde erschöpfend aufgezählt sind. Dazu würden etwa der Staatsvertrag von Wien und das Verbotsgesetz zählen.
Die Chancen des Konvents, eine Totalrevision der Verfassung zu schaffen, werden allgemein als sehr gering angesehen. Beobachter halten es aber für möglich, dass Teilarbeiten wie eben diese zur Verfassungsbereinigung als herzeigbares Ergebnis übrig bleiben könnten.