Die im Österreich-Konvent diskutierte Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsurteile brächte gravierende Nachteile mit sich.
WIEN. Im Österreich-Konvent wird die Möglichkeit diskutiert, gegen letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen wegen behaupteter Grundrechtsverletzungen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen. Dem Vernehmen nach wird die Idee dort zwar von der Mehrheit abgelehnt, einflussreiche Stimmen sollen sich aber dafür aussprechen. Dies könnte einen schwerwiegenden Eingriff in das wohlausgewogene Verfassungssystems und Nachteile mit sich bringen, welche von den Befürwortern dieser Idee bisher vielleicht nicht in allen Konsequenzen überlegt worden sind.
Im weltweiten Vergleich wird dem österreichischen Gerichtssystem, was Rechtssicherheit und -durchsetzung betrifft, ein ausgezeichnetes Zeugnis ausgestellt. Im renommierten IMD World Competitiveness Yearbook 2004 nimmt Österreichs Justiz hinter Australien den zweiten Platz ein, während Deutschland auf Platz 13 rangiert.
Nur vereinzelte Staaten Europas, wie Deutschland und Spanien, kennen eine Anfechtung letztinstanzlicher Urteile beim Verfassungsgericht. Aus der Erfahrung weiß man, dass diese Möglichkeit in Wahrheit bloß als eine zusätzliche Gerichtsinstanz wahrgenommen und deshalb auch extensiv genützt wird - und zwar mit allen Folgen. - Im August wurde bei einem Symposion der großen Madrider Universität die spanische Verfassungsbeschwerde von Mitgliedern der Höchstgerichte sowie von Anwälten und Universitätslehrern diskutiert. Dabei sind die praktischen Nachteile klar zu Tage getreten. Ohne besondere Vorteile für den individuellen Rechtsschutz dauern Gerichtsverfahren, vor allem wegen der dadurch bewirkten ungeheuren Überlastung des Verfassungsgerichts, viel länger und werden viel teurer.
Rechtssicherheit und Rechtsschutz werden selbst bei einer erfolgreichen Anfechtung stark gemindert. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichts führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und verweist die Sache neuerlich an die ordentlichen Gerichte. Wieder wissen die Prozessparteien für Jahre nicht, wie ihr Verfahren ausgehen wird. Geradezu zwangsweise müssen Friktionen mit der Forderung der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Erledigung der Gerichtsverfahren in angemessener Dauer auftreten. In Deutschland dauern Verfahren allein vor dem Verfassungsgericht mitunter sogar ein Jahrzehnt, weshalb auch die Abschaffung der Urteilsbeschwerde diskutiert wird.
Diese Beschwerde wird nicht nur zur manchmal unerträglichen Kostenbelastung für die Parteien, sondern stellt auch den Staat vor große Probleme. Er muss immer mehr Geld für die sachlichen und personellen Voraussetzungen aufbringen, will er die Anforderungen der EMRK nach angemessener Verfahrensdauer erfüllen.
Ein weiteres Problem ist in der Struktur des VfGH begründet. Den Verfassungsgerichten der beiden Vergleichsstaaten müssen auch Berufsrichter angehören, die im Fall Spaniens nicht nur von politischen Gremien, sondern zum Teil vom "Generalrat für die Richterliche Gewalt", einem Selbstverwaltungsorgan, vorgeschlagen werden. Sie sind nur Verfassungsrichter, Unvereinbarkeitsbestimmungen verbieten jede andere Tätigkeit. Mitglieder unseres VfGH üben ihr Amt auch neben anderen juristischen Berufen aus, kein Mitglied ist Richter. Sie werden von politischen Gremien vorgeschlagen. Dies hat seinen guten Grund in ihrem Kompetenzbereich mit dem Schwergewicht auf der Normprüfung, wodurch das Vertrauen der Politik in die Verfassungsrichter gestärkt werden soll.
"Für eine solche Konstruktion sprechen die Klarheit der Lösung und die
Sicherung der Einheitlichkeit der Verfassungsrechtssprechung."
Aus dem Bericht des Ausschusses 9 des Konvents über die Urteilsbeschwerde
Wird eine Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen eingeführt, wird sich der VfGH keineswegs mit einer verfassungsrechtlichen Grobprüfung zufrieden geben können. Vor allem in jenen Bereichen, in denen die Rechtsprechung vor eine sorgfältige Werteabwägung gestellt ist, wie im Arbeits- und Sozialrecht, wird sich der VfGH auch mit komplexen, für dieses Gericht neuen Sachverhaltsprüfungen zu beschäftigen haben. In allen Bereichen wird eine komplett neue Judikatur entwickelt werden müssen, die niemand vorhersehen kann, daher zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit führen muss und die das vom OGH in Jahrzehnten sorgfältig und ausgewogen aufgebaute Rechtsprechungsgebäude zu berücksichtigen hat.
Die Verfassungsrichter hätten sich dieser Verantwortung mit ihrer allgemein anerkannten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu stellen. Aber schon jetzt ist der VfGH überlastet, die Belastung würde um ein Vielfaches steigen.
Für den individuellen Grundrechtsschutz wäre, wie gesagt, kaum etwas gewonnen. Die Gerichte prüfen die Grundrechte sorgfältig in mehreren Instanzen, gerade im Bereich des Grundrechtsschutzes sind die Beschwerderesultate beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof für den VfGH und den OGH unterschiedslos ausgezeichnet.
Zu einer so tiefgreifenden Reform sollte man sich nur entschließen, wenn man mit Sicherheit etwas Besseres an die Stelle des Bisherigen setzen kann, dem Anerkannten und Bewährten aber nicht etwas Fremdes aufpfropfen. Eine Verbesserung des Rechtsschutzes wäre allenfalls dadurch erzielbar, dass den Verfahrensparteien für den Fall, dass das Rechtsmittelgericht einer Anregung auf Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH nicht folgt, das Recht eingeräumt wird, dies selbst zu tun (was der Konvent ebenfalls diskutiert).
Denkbar wäre auch eine Ausdehnung des Grundrechtsbeschwerde auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, sodass der OGH zusätzlich angerufen werden könnte. Aber auch das müsste sorgfältig überlegt werden.