Der OGH hat die Erwartung, Zahl und Dauer der U-Haften zu senken, nicht erfüllt. Eine Replik.
wien. Die Vereinigung Österreichischer Strafverteidiger (VÖStV) hat auf ihrer zweiten Jahrestagung unter anderem beschlossen, die Einführung einer Verfassungsbeschwerde zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Haftsachen zu fordern. "Die Presse" hat darüber in einem Interview mit VÖStV-Sprecher Richard Soyer berichtet und damit eine ungewohnt heftige Reaktion der Höchstrichter ausgelöst. Diese haben in der Person des Obmannstellvertreters der Sektion Höchstgerichte der Richtervereinigung, Michael Danek, die Kritik an der Judikatur in U-Haftsachen und die Forderung nach Anrufbarkeit des Verfassungsgerichtshofs als eine solche zur "Erziehung des OGH zu einer grundrechtsfreundlicheren Judikatur" empfunden. Jede Verantwortung des OGH für die hohe Zahl an U-Haften wurde entrüstet zurückgewiesen ("Rechtspanorama" vom 19. April).
Abgesehen vom zu bedauernden offensichtlichen Unvermögen der Höchstrichter, sachliche Kritik zu ertragen, ist die Reaktion inhaltlich geradezu der Beweis für die Richtigkeit unseres Rufes nach einer Kompetenz des VfGH zum Schutz des wohl wichtigsten Grundrechts, jenes auf persönliche Freiheit.
In der Tat hat nämlich der OGH den seit über 30 Jahren gesetzten Bemühungen zur Eindämmung der U-Haft zuwider immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er das Recht auf persönliche Freiheit allzu restriktiv interpretiert. Natürlich kann (und soll) der OGH nicht nach Gutdünken U-Haften aufheben, ebenso natürlich macht niemand - auch nicht die VÖStV - den OGH für übervolle Gefängnisse verantwortlich. Genauso natürlich aber kann man uns tagtäglich praktizierenden Strafverteidigern getrost zutrauen, dass unsere Forderung auf Einschaltung des VfGH sehr reale Hintergründe hat.
In Erinnerung zu rufen ist zunächst der Bericht des Justizausschusses vom 24. November 1992 bei Einführung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, welches den Rechtszug zum OGH erstmalig ermöglichte: Das Gesetz sei "notwendig, weil vielfach der Eindruck besteht, dass, besonders im Osten Österreichs, die Untersuchungshaft zu oft verhängt wird und zu lange dauert". Darüber hinaus wollte der Justizausschuss seine Bemühungen zur Reform der U-Haft "durch eine Novellierung der Strafprozessordnung mit dem Ziel einer Einschränkung der Zahl und der Dauer der Haftfälle intensiv fortsetzen".
Die Novellierung der Strafprozessordnung ist 1993 zwar erfolgt, das Ziel einer Einschränkung der Zahl und Dauer der U-Haft jedoch deutlich verfehlt worden. Die in den OGH gesetzten Hoffnungen haben sich leider nicht erfüllt.
So hat der OGH kurz nach Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerdegesetzes zunächst zutreffend ausgesprochen, dass jede nach Ablauf der Fristen des ¶ 194 Abs. 3 StPO ohne zuvor für zulässig erklärte längere Dauer der Haft grundrechtswidrig sei (15 Os 14/
93). Bereits eine Woche später korrigierte er sich selbst: Eine U-Haft nach Ablauf dieser Frist ohne zuvor erlaubte Verlängerung sei keineswegs unter allen Umständen grundrechtswidrig (13 Os 16/93). In der Folge wurde sogar eine dreieinhalbwöchige Überschreitung der Frist für unbedenklich erklärt (12 Os 19, 20/93).
Auch eine Einlieferung in das gerichtliche Gefangenenhaus unter Verletzung der gesetzlichen Frist von 48 bzw. 72 Stunden mache, so der OGH, die Verhängung der U-Haft nicht unzulässig (13 Os 83/94). Bloß organisatorische und manipulativ bedingte kurze Überschreitungen der Frist des ¶ 179 Abs. 2 StPO (Verhängung der U-Haft innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung) seien ebenso wenig als Grundrechtsverletzung zu werten (13 Os 147/95). So wurde gegen den klaren Gesetzeswortlaut judiziert und das strenge Fristensystem eindeutig unterlaufen.
Am deutlichsten aber wird die Rechtfertigung unserer Kritik bei der Auslegung der Verhältnismäßigkeit. So hat zwar schon der frühere Präsident des OGH und anerkannte Strafrechtler Professor Herbert Steininger 1993 klar konstatiert, dass dabei die realistischerweise zu erwartende - unbedingte - Strafe (und nicht die gesetzliche Strafdrohung) maßgebend ist. Dessen ungeachtet vertritt der OGH in gefestigter Judikatur (15 Os 160/02, 11 Os 75/03, 11 Os 2/04) die auch von Danek erwähnte, unseres Erachtens jedoch unhaltbare Auffassung, dass selbst zu erwartende (teil)bedingte Strafnachsichten ohne Relevanz für die Verhältnismäßigkeit der U-Haftdauer seien. Dazu kann jeder realitätsbezogene Praktiker berichten, dass die Chancen auf eine bedingte Strafe bei Fortdauer der U-Haft (ähnlich einem kommunizierenden Gefäß) mit jedem Tag sinken. Auch kann eine bedingte Strafnachsicht nichts an der durch die U-Haft faktisch durchlittenen Freiheitsentziehung ändern.
Als geradezu zynisch zum Thema Verhältnismäßigkeit muss schließlich die in 11 Os 71/03 zum Ausdruck kommende Anschauung des OGH bezeichnet werden. Mit dieser Entscheidung hat das Höchstgericht befunden, dass auch eine Untersuchungshaftdauer von 3 Monaten und 12 Tagen (bei einer mit Rechtsmittel bekämpften Freiheitsstrafe von 4 Monaten!) nicht unverhältnismäßig sei, da die Möglichkeit einer Strafreduktion im Rechtsmittelverfahren außer Betracht zu bleiben habe und die Unschuldsvermutung durch all dies in keiner Weise tangiert werde!
All dies soll grundrechtsfreundlich und nicht restriktiv sein? Es bleibt dabei: Der OGH hat die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, wodurch unsere Forderung nach Eröffnung eines Rechtszuges zum VfGH zum Schutz des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufrecht bleiben muss.