Anwälte: VfGH erweitert Verbot der "Sternsozietät"

Verfassungsgerichtshof hält Verbot für Rechtsanwälte, mehreren Gesellschaften anzugehören, doch für verfassungskonform.

WIEN (kom). Wären Fragen der anwaltlichen Berufsausübung eine Glaubenssache, wäre der Verfassungsgerichtshof (VfGH) vom Saulus zum Paulus geworden. Die Rede ist vom Verbot der "Sternsozietät", also der Zugehörigkeit eines in einer Anwaltsgesellschaft tätigen Advokaten zu einem weiteren beruflichen Zusammenschluss.

Hatte der VfGH vor einem Jahr mit Blick auf Erwerbsfreiheit und Gleichheitssatz noch massive Bedenken gegen das Verbot, hielt er es nun nach einem Gesetzesprüfungsverfahren aufrecht. Mehr noch: Er dehnt es über den Wortlaut hinaus auf grenzüberschreitende Zusammenschlüsse aus.

Anwälte aus einer Wiener Großkanzlei waren disziplinär bestraft worden, weil sie zueinander in einem Gesellschaftsverhältnis gestanden waren, obwohl einer von ihnen zugleich einer anderen österreichischen Anwaltsgesellschaft angehört hatte. Aufgrund ihrer Beschwerde sah der VfGH "vorerst" weder ein öffentliches Interesse, das ein Verbot der mehrfachen Gesellschaftszugehörigkeit erlauben würde, noch eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung nur österreichischer Gesellschaften einerseits und grenzüberschreitender Zusammenschlüsse andererseits.

Der Rechtsanwaltskammertag konnte den VfGH aber doch überzeugen, dass die Mitgliedschaft in mehreren Sozietäten zu Konflikten mit der anwaltlichen Verschwiegenheit führt. Schon um einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung zu verhindern, muss jeder Anwalt vor der Übernahme eines Mandats die Vereinbarkeit mit bestehenden Mandaten in seiner Sozietät überprüfen. Dazu müssen aber Informationen über die Namen der Mandanten und über die Causen ausgetauscht werden.

"Der Gesetzgeber durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass das Verbot zum vorbeugenden Schutz vor Interessenkonflikten geeignet ist", so der VfGH (G 1/
04, Fax auf Abruf 0900/555511-46, 1,08 Euro/Min.). Um eine Benachteiligung heimischer Sozietäten zu verhindern, verlangt der VfGH eine verfassungskonforme Auslegung des Verbots: "Es ist so zu interpretieren, dass sich ein Rechtsanwalt, wenn er bereits einem beruflichen Zusammenschluss - sei es im Inland oder im Ausland - angehört, für seine Tätigkeit in Österreich ,keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich' (. . .) anschließen darf."


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