Anwälte: Streit um Website: Strafe hält vor VfGH

Die Internet-Adresse scheidungsanwalt.at als unkollegial zu verbieten ist nicht völlig unvertretbar.

WIEN (kom). Am strengen Urteil der Disziplinarrichter ist nicht mehr zu rütteln: Die Internet-Adresse www.scheidungsanwalt.at verstößt gegen das Prinzip der Kollegialität unter Anwälten. Ein steirischer Anwalt, der sich beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wegen seiner Bestrafung durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission beschwert hatte, ist abgeblitzt.

Die Adresse schaffe eine Ausschließlichkeit, die anderen Kollegen eine gleich lautende Werbung mit dem Begriff Scheidungsanwalt unmöglich mache, hatte die OBDK befunden. Der Anwalt wurde mit einem schriftlichen Verweis getadelt, und er nahm seine Adresse vom Netz. Der VfGH teilte nicht die Auffassung des Juristen, im Recht auf freie Meinungsäußerung oder auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt worden zu sein. Die Auffassung der OBDK sei, so der VfGH, "zumindest nicht völlig unvertretbar" (B 1103/03, "Presse"-Fax auf Abruf 0900/555511-25, max. 1,08 Euro/Min.). Unter Druck kommen nun vergleichbare Web-Adressen: www.scheidungsanwaeltin.at sorgt bereits mit dem ausdrücklichen Hinweis vor, dass sie nicht die einzige in Österreich sei.


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