Die am 1. Mai in Kraft getretene Umsatzsteuernovelle 2004 enthält Maßnahmen, die einen Einnahmenausfall für den Fiskus im Gefolge eines EuGH-Urteils verhindern sollen. Durch das "Seeling"-Urteil stellte die teilweise private Nutzung bei gemischt genutzten Gebäuden einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar. Somit konnte bei der geringfügigsten unternehmerischen Nutzung des Gebäudes der volle Vorsteuerabzug auch hinsichtlich des privat genutzten Teils geltend gemacht werden. Die Novelle sieht einen Wechsel von einem steuerpflichtigen zu einem nicht steuerbaren und damit nicht dem Umsatzsteuergesetz unterliegenden Eigenverbrauch vor, für den überdies der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Bei Gebäuden, bei denen ein Vorsteuerabzug für den nicht-unternehmerischen Teil bereits in Anspruch genommen werden konnte, verlängert sich der Vorsteuerberichtigungszeitraum von bisher 9 auf 19 Jahre: Das Gebäude kann also erst nach 20 Jahren verkauft werden, ohne dass die geltend gemachten Vorsteuern anteilig zurückgezahlt werden müssten.
SCHWARZE UND WEISSE FONDS
Weist ein ausländischer Investmentfonds nicht seine ausschüttungsgleichen Erträge nach ("schwarzer Fonds"), so sind die steuerpflichtigen Erträge mit 90% der Differenz zwischen dem festgesetzten Rücknahmepreis des Vorjahres und jenem des laufenden Jahres anzusetzen (mindestens aber 10% des letzten Rücknahmepreises). Da die tatsächlichen Ausschüttungen ebenfalls steuerpflichtig sind, kann es bei diesen Fonds sogar zu einer Doppelbesteuerung kommen. Bei jenen ausländischen Fonds ("weißen Fonds"), bei denen die Erträge durch einen Steuerberater oder ein Kreditinstitut nachgewiesen werden, sind nur die tatsächlich erwirtschafteten Erträge des Fonds steuerpflichtig. Ob der Nachweis erbracht wurde, kann man der Website des Finanzministeriums entnehmen unter www.bmf.gv.at/
steuern/weiteresteuern/investmentfondgesetz/ifonds.htm.
VFGH PRÜFT PAUSCHALSTEUER
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft nun die Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbesteuerung bei "schwarzen" Fonds (B 539/03 und B 1446/03). Da es dem Anteilsinhaber im Regelfall unmöglich sein wird, den ausländischen Fonds zu veranlassen, die in Österreich geforderten Nachweise zu erbringen, stellt sich für den VfGH die Frage, ob derartige Anforderungen an den Nachweis sachlich gerechtfertigt sind oder ob der Nachweis auch in einer anderen Form durch den jeweiligen Steuerpflichtigen selbst erbracht werden kann - etwa auf Basis eines Rechenschaftsberichts.
ARBEITSZIMMER
Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes (häusliches) Arbeitszimmer sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es tatsächlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird und dieses als Tätigkeitsmittelpunkt für das jeweilige Berufsbild typisch ist (zB Teleworker, Gutachter etc). Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Nutzung muss jedoch einheitlich für jeden Raum getroffen werden. Ein Arbeitszimmer, das lediglich durch eine massive Regalwand von den Wohnräumlichkeiten abgetrennt wird, ist nach Ansicht des VwGH kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer (VwGH 25. Februar 2004, 2003/13/
0124). Stefan Mirus