Den Obersten Gerichtshof zu einer "grundrechtsfreundlicheren" Judikatur zu erziehen, ist nicht notwendig - eine Erwiderung.
WIEN. Rechtsanwalt Dr. Richard Soyer hat namens der Vereinigung Österreichischer Strafverteidiger in einem "Presse"-Interview gefordert, dass in Fragen der Untersuchungshaft der Verfassungsgerichtshof zwecks Erziehung des Obersten Gerichtshofs zu einer "grundrechtsfreundlicheren" Judikatur einzuschalten sei. Denn die Rechtsprechung des OGH bei Grundrechtsbeschwerden habe in letzter Zeit versagt.
Die Höchstrichter würden "denkbar restriktiv" vorgehen. Selbst wenn Verdächtige mit einer bloß bedingten Freiheitsstrafe rechnen müssen (z. B. ein Ersttäter, der einen Pass gefälscht habe, oder ein Ladendieb), würde der OGH die Untersuchungshaft "absegnen". So gesehen brauche man sich nicht über explodierende Häftlingszahlen wundern.
Dies kann nicht unwidersprochen bleiben. Der OGH prüft auf Basis des geltenden Gesetzes - nach dem Untersuchungsrichter und dem Oberlandesgericht - als dritte Instanz, ob durch die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber diese Frage bereits einer verstärkten Kontrolle unterworfen. Alle anderen Entscheidungen der Strafgerichte, so etwa auch die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, unterliegen der Überprüfung durch eine einzige Rechtsmittelinstanz. Die Forderung nach einer vierten Instanz in einem - wenngleich wichtigen, daher aber schon jetzt besonders geschützten - Teilbereich des Strafrechts widerspricht der wohlüberlegten Gestaltung des Strafverfahrens demnach schon im Ansatz.
Der OGH prüft die behauptete Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit in jedem einzelnen Fall sehr sorgsam. Er kann dabei allerdings nicht nach freiem Gutdünken vorgehen, sondern hat das Gesetz anzuwenden. Dieses erklärt die U-Haft bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für zulässig. Fälle, in denen eine bedingte Strafe zu erwarten ist, sind davon nicht ausgenommen. Liegt ein Haftgrund wie z. B. Fluchtgefahr vor, kann daher im Einzelfall auch bei einem Täter, der voraussichtlich nur eine bedingt nachzusehende Strafe zu erwarten hat, U-Haft zur Sicherung der Prozessdurchführung gerechtfertigt sein.
Voraussetzung ist freilich, dass die Haft zur Bedeutung der Sache wie auch zur Höhe der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis steht. Das Verfahren ist mit besonderer Beschleunigung zu führen. Bagatellkriminalität, bei der es an Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsbeschränkung zur Bedeutung der Sache fehlt, begründet keine vom OGH bestätigte U-Haft.
Die von Soyer genannten Beispiele angeblich grundrechtswidriger Judikatur des OGH entsprechen nicht der Realität. Ladendiebstähle sind in Österreich den Bezirksgerichten zugewiesen. Dort kommt es nur äußerst selten zu U-Haft. Der OGH war im gesamten Jahr 2003 wie auch heuer mit keinem einzigen Fall einer U-Haft wegen eines bloßen Ladendiebstahls oder eines anderen dem Bezirksgericht zugewiesenen Delikts befasst.
In einem Fall, der bei einem Landesgericht anhängig war, wurde das Höchstgericht hingegen vor kurzem tatsächlich mit einer U-Haft bei dringendem Verdacht einer Reisepass-Fälschung konfrontiert - und hat diese nicht "abgesegnet", sondern wegen Unverhältnismäßigkeit auf eine Grundrechtsverletzung erkannt, was zur Enthaftung des Beschuldigten führte (13 Os 92/03).
Von einer "denkbar restriktiven" Judikatur kann nicht die Rede sein. Insgesamt hatten seit 1. Jänner 2003 fünf Grundrechtsbeschwerden beim OGH Erfolg, das entspricht einer Quote von rund 6%. Bei dem von Soyer idealtypisch als "Hüter der Grundrechte" gesehenen deutschen Bundesverfassungsgericht beträgt die Erfolgsquote der Beschwerden hingegen nur ca. 2,5%.
Den Grund für die rasante Steigerung der Häftlingszahlen in der Judikatur des OGH zu suchen, ist bisher wohl noch kaum jemandem eingefallen. Wie jedem realitätsbezogenen Beobachter einleuchtet, ist die Kriminalitätsentwicklung der letzten Zeit der tatsächlich ausschlaggebende Faktor.