Gmbh im Vorteil: Ist die Steuerreform verfassungswidrig?

Einzelunternehmer werden in Zukunft um bis zu 15% höher besteuert als Steuerpflichtige, die ihr Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft führen.

WIEN. Kapitalgesellschaften bezahlen nach der Steuerreform nur mehr 25% Körperschaftsteuer; bei voller Gewinnausschüttung unterliegen die restlichen 75% einer Kapitalertragsteuer von nochmals 25%, das sind 18,75. Gewinne aus einer Kapitalgesellschaft unterliegen daher in Summe einer Ertragsteuerbelastung von nur 43,75%, während Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft bis zu 50% Einkommensteuer bezahlen. Das ist eine rund 15% höhere Steuerbelastung.

Die verfassungsrechtliche Problematik liegt damit auf der Hand: Entspricht es der Freiheit der Erwerbsausübung, wenn der Steuergesetzgeber die handelsrechtliche Freiheit der Rechtsform eines Unternehmens unter steuerliche Sanktionen stellt? Ist es zulässig, dass der Steuergesetzgeber den als Einzelunternehmer tätigen Rechtsanwalt um rund 15% höher besteuert als den Rechtsanwalt in einer GmbH? Ist es verfassungsrechtlich zulässig, dass der Steuergesetzgeber den Schauspieler, den Dirigenten, den Schriftsteller - ein geradezu perverser Gedanke - in eine GmbH zwingt, um der höheren Steuer auszuweichen?

Und ist es verfassungsrechtlich zulässig, zum Beispiel den Notar, den Arzt, die berufsrechtlich von der Kapitalgesellschaft ausgeschlossen sind, um 15% höher zu besteuern als andere, denen die Kapitalgesellschaft offen steht?

Wäre es etwa verfassungsrechtlich zulässig, Kapitalgesellschaften überhaupt nicht zu besteuern? Das wird sich nicht ernsthaft vertreten lassen; wenn aber das nicht zulässig ist, dann bedarf auch ein Unterschied von 15% einer sachlichen Rechtfertigung.

Man könnte einwenden, dass steuerliche Nachteile zwar gegeben sind, dass sie jedoch durch das Endbesteuerungsgesetz, also durch ein Verfassungsgesetz, abgesichert sind; denn dort ist die Kapitalertragsteuer mit höchstens 25% verfassungsrechtlich festgeschrieben (Hälfte des Höchststeuersatzes). Das Problem liegt jedoch nicht in der verfassungsrechtlich abgesicherten Kapitalertragsteuer, sondern im niedrigeren Körperschaftsteuersatz einerseits und im Einkommensteuertarif bis zu 50% andererseits.

Der Sinn und Zweck des Endbesteuerungsgesetzes war nicht, Unternehmenseinkünfte in der Einkommensteuer zu benachteiligen, vielmehr wollte der Verfassungsgesetzgeber Kapitaleinkünfte - und zwar auch hier nur bestimmte - gegenüber anderen Einkünften begünstigen, um gleichzeitig die Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen damit insgesamt zu erhöhen.

Eine steuerliche Privilegierung der Kapitalgesellschaft als Unternehmensform, und das ist hier entscheidend, war nicht das Anliegen des Endbesteuerungsgesetztes. Ganz im Gegenteil: Der Steuersatz (bzw. der Rahmen für den Steuersatz) ist aus damaliger Sicht bewusst so gestaltet, dass der einfache Gesetzgeber die Unternehmensbesteuerung unabhängig von der Rechtsform im Wesentlichen steuerneutral gestalten kann.

Deshalb liegt der Fall hier auch anders als in der Erbschaftssteuer, wo es der Verfassungsgerichtshof für unbedenklich hält, dass das endbesteuerte Vermögen steuerfrei bleibt und das sonstige Vermögen voll besteuert wird (Erkenntnis vom 12. Oktober 1998, G 170/96 ua.). Das war seinerzeit auch der Wille des Verfassungsgesetzgebers im Erbschaftssteuergesetz; dagegen war es nicht seine Absicht, die Kapitalgesellschaft als Unternehmensform ertragsteuerlich zu begünstigen, wobei die Begünstigung im Fall der Thesaurierung der Gewinne durch den Steuerstundungseffekt gegenüber dem Einzelunternehmer noch höher wird.

Der Kernbereich der Steuerreform, nämlich die Herabsetzung der Körperschaftsteuer auf 25%, ausschließlich am Ausland orientiert und ohne Bedachtnahme auf die große Zahl jener, die in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegen, muss daher verfassungsrechtlich als höchst bedenklich eingestuft werden.

Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt ist Vorstand des Instituts für Finanzrecht der Universität Wien.


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