Peter Lewisch, Anwalt und Experte für Straf- und Verfassungsrecht, kritisiert im "Presse"-Gespräch die geplante Strafbarkeit von Verbänden.
WIEN (kom). "Das Schuldprinzip wird unterminiert, ein Eckpfeiler des Strafrechts wird ausgehöhlt." Mit deutlicher Kritik meldet sich Peter Lewisch, im Straf- und Verfassungsrecht habilitierter Rechtsanwalt in Wien, zur geplanten strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden zu Wort. "Unternehmen werden für etwas strafbar gemacht, was sie selbst nicht begangen haben", so Lewisch im Gespräch mit der "Presse".
"Niemand will juristische Personen unter einen Glassturz stellen", betont der Anwalt (Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati) und Professor (Imadec University). Lewisch bezweifelt aber, dass gerichtliche Strafen das Richtige sind, um Firmen zur Verantwortung zu ziehen.
Das Justizressort argumentiert mit EU- und völkerrechtlichen Verpflichtungen für den in Begutachtung stehenden Entwurf zum "Verbandsverantwortlichkeitsgesetz". Strafbar sollen demnach juristische Personen werden, in deren Interesse Entscheidungsträger eine laut Strafgesetzbuch verpönte Handlung gesetzt haben oder die keine ausreichenden Vorkehrungen gegen Straftaten von Mitarbeitern getroffen haben. Lewisch betont jedoch, dass international zwar zusätzliche Sanktionen gegen Unternehmen gefordert seien, die Wahl der Mittel aber Österreich überlassen bleibe.
Also könnten auch weniger einschneidende Maßnahmen als die bewusst mit sozialem Tadel versehenen Geldbußen vorgesehen werden, etwa zivilrechtliche Sanktionen, Verwaltungsstrafen oder "wertneutrale Bußgelder". Lewisch plädiert dafür, die konkreten Lücken in der Rechtsdurchsetzung aufzuspüren und jeweils die passende Reaktion vorzusehen.
Lewisch äußert sogar verfassungsrechtliche gegen das Gesetzesvorhaben. Er verweist auf die Aufhebung der Strafen gegen Generalunternehmer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch den Verfassungsgerichtshof. Der VfGH wörtlich: "Der Grundsatz, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit nur an eigenes Verhalten geknüpft sein darf, ist so selbstverständlich, dass er in den einschlägigen verfassungsrechtlichen Garantien unausgesprochen vorausgesetzt wird" (G 408/97 u. a.).