Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2003 sind ab der Veranlagung 2004 Studienbeiträge für ein Universitätsstudium abzugsfähig, sofern das Studium eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme für die berufliche Tätigkeit oder eine Umschulungsmaßnahme darstellt. Der Verfassungsgerichtshof prüft nun die Nichtanerkennung von Studiengebühren bis 2003. In seinem Prüfungsbeschluss erkennt er vorläufig keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Aufwendungen für ein Studium im Gegensatz zu anderen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit generell nicht abzugsfähig waren (VfGH B1145/02). Anlass für den Prüfungsbeschluss waren Bescheidbeschwerden dreier Steuerpflichtiger, denen die Berücksichtigung von Studienbeiträgen und Fahrtkosten als Werbungskosten verweigert worden war.
BERUFLICHE TELEFONATE
Der Unabhängige Finanzsenat hat bestätigt, dass Aufwendungen für beruflich veranlasste Telefongespräche als Werbungskosten absetzbar sind (UFS RV/0402-I/02). Werden die Telefonate vom privaten Telefonanschluss aus geführt, sind die entstandenen Kosten nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Kann die Höhe der Kosten nicht nachgewiesen werden, ist die Abgabenbehörde berechtigt, diese zu schätzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint bei einem Vierpersonenhaushalt eine Schätzung mit 25 Prozent der Gesamtkosten berechtigt und schlüssig (VwGH 93/15/0104).
BEGÜNSTIGTES INTERNET
Internetzugänge, die Steuerpflichtige nach dem 30. 4. 2003 und vor dem 1. 1. 2005 erstmalig einrichten, sind steuerlich begünstigt. Die Herstellung eines Breitband-Internetzugangs (Anschluss- und Freischaltungskosten) ist mit höchstens 50 Euro als Sonderausgabe abzugsfähig. Die laufenden Kosten (Grundgebühr und Zusatzkosten) können mit höchstens 40 Euro pro Monat als Sonderausgabe abgesetzt werden. Bei dem Anschluss muss die Übertragungsgeschwindigkeit mindestens 256 kbit/s betragen, der Zugang muss ständig gegeben sein. Außerdem muss das Grundentgelt zeitunabhängig sein und laufend entrichtet werden. Technologisch entsprechen Chello von UPC Telekabel und ADSL-Anschlüsse anderer Internet-Provider den Kriterien für die Begünstigung, nicht aber ISDN oder UMTS. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für das An- und Abmelden bei einem Anbieter bzw. der Wechsel des Anbieters.
Stefan Mirus