Was für ein Prüfungsrecht des Verfassungsgerichtshof gegenüber der Justiz spricht.
WIEN. Ernst Markel hat den Befürwortern der Urteilsbeschwerde im Österreich-Konvent vorgeworfen, sie hätten diese Idee "nicht in allen Konsequenzen überlegt" (Rechtspanorama vom 22. November). Er meinte, die Gerichte würden die Grundrechte sorgfältig in mehreren Instanzen prüfen - man solle also alles so lassen, wie es ist.
Diese Einschätzung ist korrekturbedürftig. Verfassungsfragen sind in Österreich von einem eigens eingerichteten, zentralen Bundesorgan zu prüfen, eben vom VfGH als Spezialgericht. Das hat gute Gründe. Der Schutz der Bürger gegen Verfassungsverletzungen durch die öffentliche Gewalt ist zwar nicht nur dem VfGH, sondern allen Gerichten anvertraut: Auch sie haben eine Kontrollfunktion gegenüber Exekutive und Legislative. Die Frage aber ist, wie sehr sie dieser Aufgabe nachkommen können - und wollen. Der OGH hat hier erkennbare Defizite.
Eine Kontrolle von Gerichten durch den VfGH wäre Kontrolle von Kontrolleuren, Rechtsschutz gegen Rechtsschutzeinrichtungen. Ließe der VfGH sich auf die Behandlung der Tatfrage und auf die Überprüfung der einfachgesetzlichen Rechtsfragen ein, geriete er rasch in die Gefahr, zur verfassungsrechtlich bedenklichen "Superrevisionsinstanz" zu werden. Diese Kontrolle scheint aber dann jedenfalls legitim, wenn das primär vorgesehene Rechtsschutzverfahren besonders evident versagt. Das Ergebnis gerichtlicher Verfahren sollte nur dann ohne genauere Überprüfung als abschließender Grundrechtsschutz anerkannt werden, wenn es die verfassungsgesetzlichen Mindeststandards hinsichtlich der Gestaltung dieses Verfahrens einhält.
Bei den sog. Justizgrundrechten (rechtliches Gehör, zuständiger Richter etc.) geht es nicht um Kontrolle von Kontrolleuren, sondern die Gerichte sind selbst Widerpart der Grundrechtsträger. Am Ausschluss der Zweiseitigkeit mancher Rechtsmittel - und damit des rechtlichen Gehörs für eine Seite - haben sich die Gerichte nie gestoßen - mittlerweile wurde er vom Gesetzgeber saniert.
Der OGH hat es nie als seine Aufgabe verstanden, den Grundrechtsschutz dogmatisch voranzutreiben. Mitunter ist der Verwendung und Positionierung verfassungsrechtlicher Figuren ein gewisser aleatorischer Charakter schwerlich abzusprechen. Die Gerichte kommen dem Auftrag, in Zweifelsfällen die Frage der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen an den VfGH heranzutragen, verhältnismäßig selten nach. Wirft man etwa einen Blick auf die Geschichte des "Homosexuellen-Paragrafen" (¶ 209 StGB), dann müsste uns allen das Wasser in den Augen stehen. Wiederholt hatte der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen, bis der VfGH im zweiten Anlauf die Ungleichbehandlung aufhob. Noch nach diesem Erkenntnis und einer Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat der OGH eine Verurteilung aufgrund der verfassungswidrigen Bestimmung aufrechterhalten.
Grund- und Menschenrechte spielen in der Judikatur der Gerichte erst seit kurzem eine gewisse Rolle. Das ist nicht weiter verwunderlich, hat doch die Grundrechtsdogmatik einen Spezialisierungsgrad erreicht, der es generell nicht mehr ermöglichen dürfte, außerhalb einer darauf spezialisierten Gerichtsbarkeit einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Von den Fachgerichten kann ein Schutz der Grundrechte, der sich auf dem dogmatischen Niveau des VfGH bewegt, schon aus strukturellen Gründen nicht erwartet werden - und es kommt deshalb mitunter zu einer "geradezu klassischen Verkennung der Bedeutung der Grundrechte", wie der Wiener Verfassungsrechtler Manfred Stelzer (unter Hinweis auf EvBl. 1/1995) formulierte.
Markels Argumente gegen die Urteilsbeschwerde vermögen mich nicht zu überzeugen. Die besseren Gründe sprechen meines Erachtens für die rasche Einführung der Möglichkeit, Urteile der ordentlichen Gericht am Maßstab der Verfassung vom VfGH überprüfen zu lassen. Sollte dies unterbleiben, dann gilt wohl ad Calendas graecas das erst jüngst in einer Festschrift formulierte Verdikt Karl Korineks: "Noch immer fehlt (. . .), was sowohl hinsichtlich der Anfechtungsfreude gegenüber den gesetzlichen Grundlagen, als auch im Hinblick auf die Bereitschaft des Aufgreifens von Grundrechtsfragen bei der Kontrolle von Urteilen von Bedeutung ist, mitunter die notwendige Sensibilität der Zivil- und Strafrechtsjudikatur im Grundrechtsbereich." Darf man sich damit wirklich abfinden?