Mit seinem Eingriff ins Neuerungsverbot hat der Verfassungsgerichtshof eine sinnvolle Regelung ohne zu müssen hinfällig gemacht.
WIEN. Der Verfassungsgerichtshof hat einzelne Bestimmungen der Asylgesetznovelle 2003 aufgehoben. Er hat nicht die Novelle gekippt, wie einige Medien behauptet haben. Wesentliche Bestimmungen der Novelle, deren Ziel eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren war, wurden bestätigt.
Das gilt etwa für die Regelung über sichere Herkunftsländer: Asylanträge von Personen, die aus der EU, Schweiz, Liechtenstein, Australien, Island, Kanada, Neuseeland oder Norwegen einreisen, können rasch abgelehnt werden.
Unzutreffend ist auch die Meinung, der VfGH habe die Regelung über das Neuerungsverbot für Berufungen zur Gänze aufgehoben. Das Neuerungsverbot ist eine dem österreichischen Verfahrensrecht seit einem Jahrhundert geläufige Einrichtung: Ziel eines Rechtsmittelverfahrens soll nicht eine aufwendige Neuaufrollung des Sachverhalts sein, sondern allein die Überprüfung, ob die Entscheidung der Unterinstanz rechtlich und verfahrensmäßig korrekt war.
Der VfGH hat nur die Gründe für ein ausnahmsweise zulässiges Vorbringen von Neuerungen erweitert, damit aber die sinnvolle Einrichtung des Neuerungsverbots aufgeweicht, mit der Folge, dass die Regelung praktisch obsolet werden wird. Ob die vom VfGH vorgebrachten Argumente der Gebote des Rechtsstaats und des Artikel 13 EMRK zutreffen, muss allerdings bezweifelt werden: Weder das Rechtsstaatsprinzip noch Artikel 13 verlangen ein "volles" Rechtsmittel gegen gerichtliche und behördliche Entscheidungen.
Nicht beanstandet wurde das Recht der Behörden, Kleidung und mitgeführte Behältnisse von Asylwerbern, deren Identität nicht nachgewiesen werden kann, zu durchsuchen. Es ist bekannt, dass Asylwerber häufig ihre Dokumente vernichten, um ihre Identität und Herkunft zu verschleiern. Die Bestimmungen können verfassungskonform angewandt werden.
Wohl zu Recht aufgehoben wurde der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen einen Beschluss der ersten Instanz, mit dem in Dublin-Fällen (in denen ein anderer Dublin-Mitgliedstaat - EU außer Dänemark plus Norwegen, Island - seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens bejaht hat) ein Asylantrag zurückgewiesen wurde. Das entspricht der Judikatur der Straßburger Konventionsorgane, weil bei einer sofortigen Vollstreckung (Aufforderung zur Ausreise, Abschiebung) die Berufung praktisch wirkungslos werden könnte.
Aufgehoben wurde desgleichen die Bestimmung, derzufolge die Stellung eines erneuten Asylantrags zur Verhängung der Schubhaft führt. Nach Ansicht des VfGH müsste hier zwischen evident unzulässigen, also missbräuchlichen Folgeanträgen bei gleicher Sach- und Rechtslage, und solchen, die ein Asylwerber "mit Erfolgsaussicht" stellt, differenziert werden.
Bestätigt wurde hingegen das völlig neue Konzept der Erstaufnahmestellen, das einen wesentlichen Beitrag dazu leisten soll, eine Vorselektion der offensichtlich begründeten und unbegründeten Anträge und damit eine deutlich raschere Verfahrensführung zu ermöglichen.
Bei der Verkündung des Erkenntnisses hat VfGH-Präsident Korinek auf legistische Mängel der Novelle hingewiesen. Gewiss ist diese kein legistisches Meisterstück, mag sie auch in ihrer Systematik kohärent sein. Die sicherlich vorhandenen Mängel sind aber eine Folge davon, dass die Regierung am Grundbestand des Asylgesetzes nicht rütteln und nur im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (und finanziellen Entlastung) einige Neuerungen einführen wollte. Überdies war auf EU-Vorgaben Rücksicht zu nehmen. Wenn das Ergebnis nicht voll zufrieden stellend war, dann liegt das darin, dass zu viele "Köche", mit divergierenden Vorstellungen, die unter einen Hut gebracht werden mussten, mitgewirkt haben.
Es gab wesentliche Änderungen in der Regierungsvorlage gegenüber dem Begutachtungsentwurf und Abänderungsanträge im parlamentarischen Prozess. Außerdem hat die Eile, mit der die Reform durchgebracht werden sollte, der Qualität nicht gut getan.
Völlig daneben gehen nicht näher begründete Äußerungen, dass das Gesetz eine "humanitäre Erpressung" gewesen sei, dass es Ausdruck einer "kaltschnäuzigen und menschenverachtenden Asylpolitik" des Innenministers sei, dass die "Verfassung und die Genfer Flüchtlingskonvention ständig mit Füßen getreten werde". Wenn solche Behauptungen aufgestellt werden, müsste klargestellt werden, welche Gebote die Verfassung, die EMRK und die Flüchtlingskonvention an das Asylwesen stellen. Wünschenswerte humanitäre Gebote und die Anforderungen des geltenden Rechts sollten nicht vermischt werden.
em. Univ.-Prof. Dr. Franz Matscher war Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und ist Rechtsschutzbeauftragter des Innenministeriums.