Gegenkundgebung zum 1. Mai durfte ebenso untersagt werden wie Tierschützer-Proteste mit erhöhtem Gefahrenpotenzial.
WIEN (kom). Die Demonstrationsfreiheit ist ein Grundrecht, aber kein grenzenloses. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Märzsession in zwei Fällen behördliche Verbote gegen angekündigte Kundgebungen gebilligt. Beide Male hatte der Schutz der öffentlichen Sicherheit Vorrang.
Im Vorfeld der traditionellen Kundgebung der SPÖ am 1. Mai 2002 hatte ein "Verein für Bürgerinformation" für denselben Tag Versammlungen mit bis zu 1000 Teilnehmern angekündigt. An mehr als 30 Stellen in Wien, die nicht zufällig an der Route des Maiaufmarsches und dessen Ziel auf dem Rathausplatz gewählt waren, sollte auf die "Versäumnisse der SPÖ in der Wiener Stadtregierung" hingewiesen werden.
Weil Tätlichkeiten nicht auszuschließen waren, die Polizei angesichts der vielen Veranstaltungsorte aber außerstande gewesen wäre, alle Teilnehmer zu schützen, hielt die Sicherheitsdirektion Wien ein Verbot der Versammlung auf dem Rathausplatz (nur um diese ging das VfGH-Verfahren) für unerlässlich. Die Menschenrechtskonvention erlaubt Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, soweit sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.
Laut VfGH hat die Sicherheitsdirektion die Versammlung zu Recht untersagt. Sie "kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass im Fall der Nichtuntersagung mit Grund eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles zu befürchten gewesen wäre" (B 1845/02, Abruf-Fax 0900/
555511-45, max. 1,08 Euro/Min.).
Fall zwei betraf eine von Tierschützern geplante Kundgebung vor dem Haus eines Biomediziners in Niederösterreich. Der Forscher war dort schon einmal bei einer Demonstration wüst beschimpft worden, ein andermal hatten Unbekannte sein Auto und sein Anwesen mit rotem Lack beschmiert und das Wort "Tiermörder" vor die Einfahrt gemalt.
Auf den Vorschlag der Bezirkshauptmannschaft, die neue Demo örtlich ein wenig zu verlegen, ging der Organisator nicht ein. Obwohl dieser nach eigenen Angaben weder mit den früheren Vorfällen noch mit einem Internet-Aufruf zur neuen Demo zu tun hatte, erteilten die BH und die NÖ Sicherheitsdirektion ihm eine Abfuhr. Mit Recht, so der VfGH: Man habe davon ausgehen können, dass die öffentliche Sicherheit, hier in Gestalt der körperlichen Integrität, der Ehre und des Eigentums des Forschers, gefährdet worden wäre (B 730/03, Fax auf Abruf unter 0900/555511-44).