Von Frauen bis zu Nachkäufern von Versicherungszeiten: Für wen wird es Abfederungen geben?
wien. Widerspricht die geplante Pensionsreform dem Vertrauensschutz? Darüber zerbrechen sich momentan Verfassungsexperten den Kopf. Es geht vor allem um die bereits 2004 beginnenden Maßnahmen wie Anhebung des Frühpensionsalters und höhere Abschläge sowie die Absenkung des Steigerungsbetrages von zwei auf 1,78 Prozent pro Versicherungsjahr.
Probleme bereitet die Reform etwa jenen Personen (hauptsächlich Akademikern), die Versicherungszeiten in der Erwartung nachkaufen, bald in Frühpension zu gehen. Als das Frühpensionsalter zuletzt um 18 Monate angehoben wurde, hat es für sie keine "Entschädigung" gegeben. Grund: Man kauft Versicherungsmonate, damit man mit einem gewissen Alter in Pension gehen kann, die Anzahl der für die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer benötigten Monate bleibt mit 450 (37,5 Jahre) allerdings unverändert. Dies ist auch diesmal der Fall - dennoch steht dem Vernehmen nach nun ein Entschädigungsfonds zur Diskussion.
Verfassungsrechtliche Probleme sehen die Grünen: Frauen werden diskriminiert, da insbesondere durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes der Pensionsanspruch bei ihnen im Schnitt stärker sinkt als bei Männern, weil Frauen häufigerer pausieren oder in Teilzeit arbeiten.
Laut Verfassungsexperten Heinz Mayer widerspricht die Abschaffung der Frühpension dem Gleichbehandlungspaket. Dieses Verfassungsgesetz sehe vor, dass das Frühpensionsalter für Frauen ab 2019 angehoben wird. Im Rückschluss könne die Frühpension für Frauen jedenfalls bis 2019 als gegeben angenommen werden. Sie soll aber nun bis 2009 auslaufen.
Die Regierung wiederum liess im Vorfeld Steuerrechtsexperten Michael Lang das Paket auf Verfassungskonformität prüfen. Zur "Presse" sagt er, der Verfassungsgerichtshof orientiere sich am Versorgungsgedanken. "Es ist bedenklich, wenn jemand ins Nichts fällt." Man könne jedoch nicht mit mathematischer Präzession sagen, neun Prozent Einbußen gehen, 13 Prozent nicht. Wenn nur die Erwartungshaltung, mit einem bestimmten Alter in Pension zu gehen, durch die Abschaffung der Frühpension nicht erfüllt würde, widerspreche das nicht dem Vertrauensschutz. Außerdem müsse man die Reform inklusive der Jobmaßnahmen für Ältere und den budgetären Zwängen betrachten.