Der Österreich-Konvent liegt hinter dem Zeitplan, doch in einigen Punkten beginnt sich abzuzeichnen, wohin die Reise gehen könnte.
WIEN. Entmachtung des Bundespräsidenten und Gott in der Verfassung. Diese beiden Themen prägen bisher die öffentliche Wahrnehmung des Österreich-Konvents, der im Juni eingesetzt wurde, um bis Anfang 2005 eine umfassende Staats- und Verwaltungsreform zu erstellen.
Ein Blick auf die Arbeit der zehn Konventsausschüsse, in denen Vertreter der Gebietskörperschaften und Experten Reformpapiere zu einzelnen Sachgebieten erstellen, zeigt, warum man es bisher vermieden hat, öffentlich Lösungen zu konkreten Problemen auch nur zu diskutieren. Fast überall liegt man hinter dem selbst gesteckten Zeitplan, in drei Ausschüssen hat die eigentliche Arbeit - ein Jahr vor Ende des Konvents - noch nicht einmal begonnen.
Trotzdem lassen die vertretenen Positionen in einzelnen Sachfragen erahnen, wie Lösungen letztendlich ausschauen könnten (siehe dazu Bericht unten). In der so zentralen Debatte um eine Reduktion der Verfassungsbestimmungen (Stichwort "schlanke Verfassung") stehen sich zwei Denkschulen gegenüber. Die eine will nur noch das Aller-Grundsätzlichste (Grundprinzipien, Institutionen, wesentliche Spielregeln des Staates) in einer knappen Verfassungsurkunde regeln, den Rest aber dem einfachen Gesetzgeber überlassen. Die Gegner dieser Variante wollen lieber ein umfangreicheres Grundgesetz in Kauf nehmen, dafür aber wichtige Materien (Wahlrecht, Kontrollrechte etc.) der Disposition der einfachen Parlamentsmehrheit entziehen.
Als Brücke zwischen den beiden Schulen kommen nun sogenannte "Mezzaningesetze" ins Spiel. Damit könnte zwischen den "normalen" Gesetzen, die eine einfache Parlamentsmehrheit benötigen, und Verfassungsgesetzen, die ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen und nur mit Zweidrittelmehrheit im Nationalrat beschlossen und geändert werden können, eine weitere Art von Normen geschaffen werden: nämlich Gesetze, die (etwa durch eine erhöhte Anwesenheitspflicht bei der Abstimmung) einen etwas höheren Bestand haben als einfache Gesetze, aber leichter zu ändern sind als Verfassungsgesetze.
Damit könnten Gesetze aus der Verfassung ausgelagert werden und dennoch nicht nach dem Belieben der jeweiligen Regierung geändert werden. Ob damit allerdings eine Verbesserung gegenüber dem Status quo erreicht werden kann, ist fraglich.
Eine weitere Grundsatzfrage betrifft die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Diskutiert wird derzeit folgendes Modell: Neben den Kompetenzen, die - wie bisher - entweder dem Bund oder den Ländern zufallen, soll es folgende dritte Variante geben: nämlich Materien, die von Bund und Ländern "gemeinsam" geregelt werden sollen.
Und zwar sollen die Länder in bestimmten Bereichen nur mehr dann Gesetze erlassen dürfen, wenn das der Bund (durch ein einheitliches Bundesgesetz oder ein Rahmengesetz, das die Länder konkretisieren dürfen) nicht tut. Wird der Bund tätig, müssen die Länder durch den Bundesrat oder durch ein Ja in einem Vermittlungsausschuss vorher zustimmen. Durch diese Vorgangsweise würde zwar die Einigung auf ein Gesetz erschwert werden, allerdings wäre das erzielte Ergebnis besser, meinen Anhänger dieser Lösung.
Und noch eine brisante Grundsatzfrage beschäftigt derzeit die Mitglieder des Konvents. Soll die Macht und Kontrollmöglichkeit des Parlaments zu Gunsten von mehr Flexibilität - und damit wohl mehr Effizienz - in der Verwaltung beschränkt werden? Konkret geht es darum, das Legalitätsprinzip (keine Verwaltung ohne Gesetz) so zu lockern, dass der Verwaltung mehr Spielraum bleibt. Denn die oft beklagte Gesetzesflut hat auch damit zu tun, dass viele zusätzliche Paragrafen erlassen werden, um auf immer kompliziertere Sachverhalte anwendbar zu sein.
Hier kommt auch die von Konvents-Chef Franz Fiedler angekündigte verpflichtende Volksabstimmung über die neue Verfassung ins Spiel. Sollte nämlich das Legalitätsprinzip tatsächlich gelockert werden, wäre ein sogenanntes Baugesetz der Verfassung geändert und damit ein Votum der Bevölkerung von Nöten.