Die rotweißrote Allianz im Strommarkt weise massivste Beschränkungen des Wettbewerbs auf, meint der Linzer Uni-Professor Keinert.
WIEN. Die fertig ausverhandelte Österreichische Stromlösung (Schulterschluß zwischen Verbund und den Versorgern aus Ostösterreich) kommt durch ein brisantes Rechtsgutachten des Linzer Universitätsprofessors Heinz Keinert in Bedrängnis. Seiner Rechtsmeinung zufolge ist die Stromlösung eindeutig als Kartell und keinesfalls als Fusion einzustufen. Das der "Presse" vorliegende Gutachten sei kein Auftragswerk, vielmehr hätte sich Keinert angesichts der Aktualität von sich aus mit dem Konstrukt beschäftigt.
Die Rechtsmeinung Keinerts birgt insofern gehörigen Sprengstoff in sich, als die Kooperation von Verbund und Regionalversorgern in den Geschäftsbereichen Großkunden-Vertrieb und Stromhandel in Brüssel als Zusammenschluß und nicht als Kartell angemeldet wurde. Die EU-Kommission könne die Kooperation aber gar nicht als Zusammenschluß genehmigen, weil keiner vorliege, so Keinert.
Sollte die EU-Kommission die Stromlösung dennoch als Zusammenschluß einstufen, könnte jeder unmittelbar Betroffene Nichtigkeitsklage einreichen, um die Lösung zu Fall zu bringen. Eine Gelegenheit, die sich die nicht an der Lösung beteiligten Versorger kaum entgehen lassen dürften. Schließlich laufen die Versorger aus der Steiermark und Salzburg seit Wochen gegen die Strom-Lösung Sturm, nachdem sie den freien Wettbewerb gefährdet sehen (siehe unten).
Ein Kartell und eine Fusion werden rechtlich völlig unterschiedlich behandelt. Erstgenannte sind grundsätzlich verboten und werden nur ausnahmsweise und befristet genehmigt. In Österreich beträgt diese Frist höchstens fünf Jahre.
Wasserkraft vom Verbund
Keinert ist davon überzeugt, daß sich die Brüsseler Behörden seiner Rechtsmeinung anschließen und die Österreich-Lösung als Kartell einstufen. So weise die geschlossene Kooperation gleich mehrere Vereinbarungen auf, die eindeutig Kartell-Charakter hätten. Etwa der Passus, wonach die an der Lösung beteiligten Gesellschaften ausschließlich Wasserkraft-Strom vom Verbund kaufen werden. Dadurch werde der Preiswettbewerb beseitigt.
Zudem komme es zu massiven Produktionsbeschränkungen, weil die gesamte Stromerzeugung von der gemeinsamen Handelsgesellschaft gesteuert werde. "Diese beiden Wettbewerbsbeschränkungen gelten in Brüssel als die massivsten überhaupt", so Keinert.
Von vornherein ein reines Kartell begründen würden die auf Kraftwerke und Netze eingeräumten gegenseitigen Vorkaufsrechte. Dies sei eine Blockade gegen ausländische Versorger, vor allem natürlich jener aus den EU-Mitgliedsstaaten.
Schließlich deute alles darauf hin, daß es sich bei den gemeinsamen Unternehmen der Österreich-Gruppe - die Strom-Handelsgesellschaft unter Führung des Verbund und die Vertriebsgesellschaft unter Führung der Regionalversorger - um "kooperative Gemeinschaftsunternehmen" handelt, auch "verkleidete Kartelle" genannt. So fehle die Grundbedingung eines Zusammenschlusses: Nämlich, daß jeder einzelnen Muttergesellschaft unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung ein Vetorecht bei strategischen Entscheidungen eingeräumt werden muß. Und nach allem was bekannt sei, fehlt dieses Vetorecht, so Keinert.
Nach Ansicht des Linzer Rechtsexperten ist auch die hierzulande bereits abgesegnete Gaslösung ein Kartell und kein Zusammenschluß. So basiert die Kooperation zwischen OMV und den Versorgern aus Ostösterreich auf denselben Säulen wie die Stromlösung. Die EU-Kommission war für die Gaslösung nicht zuständig, könnte aber von sich aus tätig werden, wenn sie hinter der Kooperation ein Kartell vermutet. Im äußersten Fall wäre die Gaslösung dann neu zu verhandeln.