Das Bankgeheimnis kann von der neuen Finanzmarktaufsicht wegen einer legistischen Unschärfe nicht durchbrochen werden, meinen zwei Experten.
WIEN (and). Die mit April startende neue Finanzmarktaufsicht (FMA) geht wegen eines "Versehens" mit einem großen Handicap an den Start. Für die Behörde könnte es schwer werden, die bei der Führung von Ermittlungen notwendige Durchbrechung des Bankgeheimnisses zu erwirken. Denn im dafür relevanten Paragraphen des Bankwesengesetzes wurde das Ersetzen der (alten) Bundeswertpapieraufsicht durch die neue Finanzmarktaufsicht verabsäumt. Auf dieses Manko machen die beiden Experten Ernst Brandl und Rainer Wolfbauer in einem Kommentar für die Fachzeitschrift "ecolex", die im April erscheinen wird, aufmerksam.
Die vom Finanzministerium geäußerte Meinung, daß die FMA die Gesamtrechtsnachfolge der BWA antrete, wird von den Autoren zurückgewiesen. Erstens stelle der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge auf den Eintritt in privatrechtliche Belange ab. Zweitens habe man in anderen Bestimmungen explizit darauf verwiesen, daß gewisse Kompetenzen auf die FMA übertragen werden. Wäre der Gesetzgeber der Ansicht, daß der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge "automatisch" verlaufe, hätte es dieser ausdrücklichen Bestimmungen nicht bedurft, argumentieren Brandl und Wolfbauer.
In der Praxis sehen die Experten weitreichende Folgen. Banken, die auf Ansuchen der FMA - etwa im Zuge von Insiderermittlungen - Kundendaten offenlegen, seien von Schadenersatzforderungen bedroht. Womit sich wohl jedes Institut davor hüten dürfte, wie auch aus Bankenkreisen zu hören ist.