Ein Vergabegesetz statt zehn - Länderbindung mit Vetorecht erkauft

Im Nationalrat steht heute der Beschluß eines neuen Bundesvergabegesetzes auf dem Programm, das auch für die Länder gilt. Die SPÖ ermöglicht die erforderliche Verfassungsänderung.

WIEN. Übertönt von innerkoalitionärem Donnergrollen haben sich die Regierungsparteien und die SPÖ still und leise auf eine umfassende Reform der öffentlichen Auftragsvergabe geeinigt, die heute vom Parlament beschlossen werden soll. Erstmals wird es statt eines Bundes- und neun Landesvergabegesetzen nur eine Regelung geben, die über die EU-Vorgaben hinaus den Rechtsschutz verbessert.

Die Bindung der Länder an das Bundesgesetz - in Form eines völlig neuen Kompetenztyps (Artikel 14b B-VG) - hatte einen Preis: Die SPÖ, ohne deren Zustimmung Verfassungsänderungen nicht möglich sind, und einige Länder haben durchgesetzt, daß künftige Änderungen des Gesetzes nur mit Billigung aller Länder erfolgen können. Kenner des Föderalismus österreichischer Prägung befürchten, daß die Länder auf diese Weise - etwa EU-rechtlich gebotene - Reformen blockieren können, um eigenen Forderungen in anderen Bereichen Nachdruck zu verleihen.

Davon abgesehen wird das Gesetz überwiegend als Fortschritt gesehen. Die Wirtschaft klagte lange darüber, daß sich Österreich den Luxus von zehn verschiedenen Vergabegesetzen leistet. Eine Vereinfachung birgt - bei einem Volumen der öffentlichen Aufträge von 35,23 Milliarden Euro (Stand 1999) - ein enormes Sparpotential in sich.

Das Gesetz gilt für Aufträge von Bund, Ländern und Gemeinden sowie aller ausgegliederter Rechtsträger, auf die diese Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluß haben. Es bietet Rechtsmittelmöglichkeiten auch unterhalb der EU-Schwellenwerte (200.000 Euro für Dienstleistungs- und Lieferaufträge bzw. fünf Millionen Euro für Bauaufträge). Außerdem kann (fast) durchgängig der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden (der jedoch Beschwerden ablehnen kann, die keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen). Die Organisation des Rechtsschutzes in den Ländern obliegt freilich den Landesgesetzgebern, und nach bisherigem Stand wäre der VwGH nicht befugt, den Wiener Vergabekontrollsenat zu prüfen (was die Wiener dem Vernehmen nach zu ändern bereit sind).

Ob der notorisch überlastete VwGH wird rasch entscheiden können, muß sich erst weisen. Immerhin beschleunigt das Gesetz die Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen, indem es die Bieter zwingt, Einwände gegen das Verfahren innerhalb knapper Fristen und nicht erst zu dessen Ende zu erheben. Der Beschleunigung dient auch der gezielte Einsatz elektronischer Medien. Und: Bis zum Wert von 40.000 Euro werden elektronische Versteigerungen - mit umgekehrten Vorzeichen - per Internet möglich: Dabei kommt jener Bieter zum Zug, der den geringsten Preis zusagt.


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