Zählt Karenzzeit auch bei Abfertigung alt? OGH fragt EU-Gericht

Gleichbehandlung. Der Oberste Gerichtshof läßt durch eine Vorabentscheidung in Luxemburg klären, ob Elternkarenz - gleich dem Präsenzdienst - bei der Bemessung der Abfertigung alt zu berücksichtigen ist.

WIEN. Die Diskussion über die Abfertigung alt und neu ist um eine Facette reicher: Der Oberste Gerichtshof (OGH) läßt durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klären, ob Zeiten der Elternkarenz auch für die bisherige Form der Abfertigung zu berücksichtigen sind. Im Kern geht es um die Frage, ob Frauen dadurch diskriminiert sind, daß die Karenz - im Gegensatz zum Präsenz- oder Zivildienst - nicht für die Abfertigung alt angerechnet wird. Bei der von der Koalition eingeführten neuen "Mitarbeitervorsorge" ist dies sehr wohl der Fall.

Wie der OGH in dem vom ÖGB beantragten Feststellungsverfahren ausführt, könnte eine "mittelbare Diskriminierung" vorliegen: Der bisherige Ausschluß der Elternkarenz ist zwar geschlechtsneutral formuliert, doch sind davon in aller Regel Frauen betroffen. Denn Karenzurlaub wird nach wie vor ganz überwiegend von Müttern in Anspruch genommen. Andererseits müssen nur Männer Präsenzdienst leisten, während sich Frauen freiwillig zum militärischen Ausbildungsdienst melden können. Den wenigen weiblichen Heeresfreaks, die zum Dienst für das Vaterland antreten, wird diese Zeit wie der Präsenzdienst für die Abfertigung angerechnet.

Artikel 141 EG-Vertrag verpflichtet Österreich sicherzustellen, daß der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit angewendet wird. Und daß der Abfertigungsanspruch ein Entgelt ist, hat der EuGH schon früher klargestellt (Rs. Gruber, C-249/97). Nicht so klar ist hingegen, ob die verpflichtende Ableistung des Präsenzdienstes - samt der dem Arbeitgeber auferlegten Leistungspflicht in Sachen Abfertigung - mit der freiwilligen Abwesenheit zur Kindererziehung gleichzusetzen ist.

Der OGH verschweigt in seinem Antrag nicht seine Skepsis: "Auch wenn die Kinderbetreuung ebenfalls Aspekte einer öffentlichen Aufgabe in sich trägt, scheint es doch fraglich, inwieweit aus Art. 141 über das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit den Entgeltansprüchen auch abzuleiten ist, daß diese über das vorgesehene Ausmaß (16 Wochen Mutterschutz Anm.) vom - privaten (!) - Arbeitgeber aus dem Arbeitverhältnis mitzutragen sind" (9 ObA 178/01v). Bei der Abfertigung neu muß nicht der einzelne Arbeitgeber, sondern der Familienlastenausgleichsfonds die Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekassen für Mütter in Karenz zahlen.


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