Eltern durch Richterspruch verloren: Adoption annulliert

Der Oberste Gerichtshof läßt die Aufhebung einer in Bulgarien erfolgten Adoption durch ein Sofioter Gericht gelten. Das Kind ist, was die Wiener Wahleltern nicht wußten, verhaltensgestört.

WIEN. Der elfjährige D. hat seine Eltern verloren. Nicht durch den Tod, sondern durch Richterspruch. Durch einen bulgarischen Richterspruch, der in Österreich nicht hätte erfolgen können. Doch der Oberste Gerichtshof läßt die Annullierung der Adoption des kleinen Bulgaren gelten. Die Wiener Wahleltern konnten und wollten D. nicht mehr zum Sohn haben.

Es hätte keine der in letzter Zeit um sich greifenden Scheinadoptionen zur Vermittlung eines Aufenthaltsrechts sein sollen. Das ältere Ehepaar hatte den Buben aus einem bulgarischen Waisenhaus geholt und wollte wirklich eine Beziehung zu ihm aufbauen. Der pensionierte Diplomat und seine Frau wollten D. zum ersten Mal in seinem Leben die Geborgenheit einer Familie schenken.

Doch in Wien war alles anders: Der Bub erwies sich als aggressiv und derart verhaltensgestört, daß die Wahleltern sich nach drei Monaten gezwungen sahen, D. in ein Krisenzentrum der Stadt Wien zu bringen. Mit der Begründung, sie seien über die Eigenschaften D.s getäuscht worden, versuchten sie, die neue Verbindung zu trennen. Das Sofioter Stadtgericht hob die Adoption auf, weil keine vollwertige Eltern-Kind-Beziehung habe aufgebaut werden können.

Das wollten die österreichischen Gerichte aber nicht gelten lassen, vor denen ein Verfahren über den Entzug der Obsorge der Wahleltern lief. Sowohl das Bezirksgericht Hernals als auch das Landesgericht lehnten es ab, die bulgarische Entscheidung anzuerkennen: Es verstieße gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, ließe man eine Kündigung einer Adoption zu, wenn sie nicht klappe.

Diese Bedenken teilte der OGH jedoch nicht (5 Ob 131/02d). Das bulgarische Recht widerspreche mit seinen trotz allem restriktiven Voraussetzungen für die Aufhebung von Adoptionen nicht dem österreichischen "Ordre public". Auch die Bedenken der Vorinstanzen in Hinblick auf das Kindeswohl würden es nicht rechtfertigen, die Aufhebung der Adoption nicht anzuerkennen. Der OGH ließ ausdrücklich moralische Einwände gegen die Vorgangsweise der Wahleltern außer Betracht. Die Trennung stelle für D. zwar eine schwere seelische Belastung dar und beeinträchtige dessen Selbstwertgefühl stark. Die Alternative, eine Zwangsgemeinschaft aufrechtzuerhalten, würde das Kind aber ähnlich belasten, so der OGH.

Günter Tews, Vertreter D.s in Österreich, spricht von einem der schwärzesten Tage in seiner Anwaltslaufbahn. Er wirft dem Höchstgericht vor, sich über die Feststellungen der Vorinstanzen hinaus in den Sachverhaltsbereich eingemischt zu haben. Der OGH nehme D. auch noch das Bißchen Zuwendung, das der Wahlvater ihm durch regelmäßige Besuche im Heim entgegengebracht habe (dafür hat der Kurzzeit-Vater ihm 500.000 Schilling für die Ausbildung geschenkt). Tews hofft, daß D. nicht ins bulgarische Waisenhaus zurückgeschickt wird. "Er hat jetzt - aus relativer Sicht - das Paradies kennengelernt", so Tews. Noch als Sohn von Österreichern hat der Bub eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. "Es wird doch hoffentlich niemand auf die Idee kommen, ihm die wegzunehmen!"


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