Der Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wies die Beschwerde eines britisch-kuwaitischen-Piloten ab, der in Großbritannien wegen Folterungen in Kuwait geklagt hatte.
WIEN. Die Angelegenheit war höchst delikat und endete für einen angeblich Beteiligten beinahe tödlich: Sulaiman Al-Adsani, britisch-kuwaitischer Staatsbürger, Pilot und während des zweiten Golfkriegs zum Dienst in der kuwaitischen Luftwaffe angetreten, war in den Besitz eines Sexvideos gekommen, das einen mit dem Emir verwandten Scheich zeigte. Als das verfängliche Band die Runde machte, wurde Al-Adsani vom Laiendarsteller für die Indiskretion verantwortlich gemacht.
Was dann folgte, liest sich in Al-Adsanis Schilderung wie das Drehbuch zu einem Thriller. Trotz massiver Foltervorwürfe gegen Kuwait hat der Mann jedoch keine Chance, gegen das Emirat vorzugehen. Auch nicht unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): Deren Folterverbot läßt sich auf die Ereignisse in Kuwait nicht anwenden, und auch Al-Adsanis Versuch, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sein Recht auf ein britisches Gerichtsverfahren durchzusetzen, schlug fehl.
Bleiben wir zuerst in Kuwait: Der Scheich suchte den Piloten mit zwei Gefolgsleuten auf, verprügelte ihn und brachte ihn mit vorgehaltener Waffe in einem Regierungsauto ins Gefängnis. Dort wurde der Mann von den Aufsehern so lange geschlagen, bis er ein "Geständnis" unterschrieb und freigelassen wurde.
Nur zwei Tage später wurde Al-Adsani abermals in ein Regierungsauto verfrachtet. Dieses hielt vor dem Palast eines anderen Verwandten des Emirs, wo der Scheich seinem Opfer auf besonders grausame Art Kalt-Warm gab: Al-Adsani wurde mehrmals mit dem Kopf in einen Swimming-Pool getaucht, in dem Leichen trieben. Dann zerrte man ihn in einen kleinen Raum, wo der Scheich benzingetränkte Matratzen in Brand steckte. Al-Adsani erlitt schwere Verbrennungen.
Nicht nur physisches Leid
Zurück in Großbritannien und medizinisch halbwegs wiederhergestellt, versuchte Al-Adsani Wiedergutmachung für seine physischen und psychischen Leiden zu erreichen. Während der Scheich auf eine Ladung vor ein britisches Gericht gar nicht reagierte, gab die ebenfalls beklagte kuwaitische Regierung immerhin eine Äußerung ab: Sie, die wegen der Involvierung von Beamten und öffentlichen Einrichtungen ins Spiel gekommen war, wandte die staatliche Immunität gegen Schadenersatz-Klagen in anderen Staaten ein.
Tatsächlich erlaubt ein britisches Gesetz über die Staatenimmunität derartige Klagen gegen andere Länder nur dann, wenn sich das schädigende Ereignis in Großbritannien zugetragen hat. Al-Adsani blitzte in mehreren Instanzen ab. Eine Berufung an das House of Lords, das wenige Jahre später eine Auslieferung des chilenischen Ex-Diktators Pinochet an Spanien wegen Foltervorwürfen nach langem Hin und Her billigen sollte, blieb ihm verwehrt.
Da half auch eine Beschwerde gegen Großbritannien beim Gerichtshof für Menschenrechte nichts. Al-Adsanis Berufung auf das Folterverbot (Art. 3 EMRK) wischten die 17 Richter eines großen Senats einhellig mit der Begründung beiseite, daß die britischen Behörden nicht das Geringste mit den Folterhandlungen zu tun hatten.
Näher zu prüfen war das Recht auf Zugang zu einem Gericht, wie es Art. 6 EMRK enthält. Mit der knappestmöglichen Mehrheit von neun zu acht Stimmen wies der Gerichtshof aber auch diesen Beschwerdepunkt ab: Es entspreche einem anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz, daß ein Staat nicht über einen anderen zu Gericht sitzen kann ("par in parem non habet imperium"). Trotz der überragenden Bedeutung des Folterverbots sei es legitim, wenn die britischen Gerichte eine Klage gegen Kuwait nicht zuließen. Die Vorwürfe Al-Adsanis bleiben damit ohne gerichtliche Überprüfung.
Der Straßburger Gerichtshof war sich sehr wohl bewußt, daß das britische Oberhaus in der Zwischenzeit eine gerichtliche Verfolgung Pinochets bewilligt hat (daß daraus aus Gesundheitsgründen nichts wurde, steht auf einem anderen Blatt). Er scheute sich aber, die zivilrechtliche Klage gegen einen Staat gleich zu behandeln wie eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Einzelperson. Denn dafür gebe es im Völkerrecht noch keinen Konsens, so der Gerichtshof. Die überstimmten Richter, unter ihnen Präsident Luzius Wildhaber, bedauerten in abweichenden Stellungnahmen: Es sei eine Gelegenheit verpaßt worden, dem Folterverbot mehr Biß zu verleihen. Ihrer Ansicht nach hätte man ihm als zwingendem Recht (ius cogens) ohne weiteres Vorrang vor dem übrigen Völkerrecht einräumen können.
Klage gegen Österreich
Vom Spezialproblem der Folter abgesehen, wirft der Fall Al-Adsani gegen Vereinigtes Königreich ein interessantes Licht auf ein ganz anderes internationales Verfahren, auf eines mit Beteiligung Österreichs: Voriges Jahr hat ein Gericht in Los Angeles eine Schadenersatz-Klage gegen das Land für zulässig erklärt, die Maria Altmann wegen sechs Klimt-Gemälden gegen Österreich erhoben hatte. Die Bilder waren 1923 Österreich vermacht, aber teilweise unter den Nazis ihrem früheren Besitzer abgenommen worden. Österreichs Einwand, es genieße Immunität gegen ein amerikanisches Gerichtsverfahren, blieb in Los Angeles (in erster Instanz) ungehört. Nach US-Recht sind zwar Staaten ebenfalls gegen Klagen immun. Ein Gesetz aus dem Jahr 1976 macht aber eine Ausnahme für Klagen aufgrund von Eigentumsverletzungen, die unter Verstoß gegen internationales Recht gesetzt worden sind.
Der Fall Al-Adsani wäre ein starkes Argument für Österreichs Position: Wenn Straßburg sogar bei Foltervorwürfen den Vorrang der Staatenimmunität akzeptiert, müßte dasselbe für behauptete Eingriffe ins Eigentum umso mehr gelten. Doch die US-Justiz hat sich von simplen völkerrechtlichen Überlegungen noch selten beeindrucken lassen.