Ein Ehepaar sah sich von einer Agentur reingelegt - und durch einen adoptierten Bulgaren überfordert.
WIEN. Adoptionen lassen sich nicht wie der Kauf mangelhafter Ware rückabwickeln, mag das Wahlkind noch so stark von den Vorstellungen seiner neuen Eltern abweichen. Ein Ehepaar hat es bisher nicht geschafft, eine in Bulgarien erfolgte Adoption in Österreich zu annullieren, wo es mit dem Buben nicht zurechtkam.
Ein mittlerweile pensionierter österreichischer Diplomat und seine Frau wollten dem kleinen Bulgaren etwas Gutes tun. Sie holten ihn aus dem Waisenhaus und adoptierten ihn an Ort und Stelle. Kaum hatten sie ihn in Wien aufgenommen, zeigte er - wie es im Akt heißt - "schwerste Verhaltensstörungen, insbesondere Aggressionszustände". Das Paar sah sich total überfordert und brachte das Kind nach drei Monaten in ein Krisenzentrum der Stadt Wien. Seither wird der Bub vom Jugendamt betreut, er lebt, heute elfjährig, in einer betreuten Wohngemeinschaft.
Den Wahleltern wurde hier die Obsorge entzogen, doch sie wollten die Adoption ganz ungeschehen machen. Begründung: Sie seien von einer bulgarischen Vermittlungsagentur bewußt getäuscht worden. Diese habe den Knaben nur positiv beschrieben, damit sie die Provision von 7500 Dollar kassieren konnte.
Noch während das Verfahren in Wien lief - der für den Buben bestellte Anwalt Günter Tews kämpfte gegen eine Rücknahme der Adoption an -, erreichten die Eltern eine Entscheidung in Sofia: Die Adoption sei, so das dortige Stadtgericht, aufgehoben, weil wegen der Verhaltensstörungen keine vollwertige Eltern-Kind-Beziehung habe aufgebaut werden können.
Diese Entscheidung in Händen, glaubten die Wahleltern, ihren Antrag in Österreich zurückziehen zu können. Für den Buben stellten sie eine Unterstützung von 500.000 Schilling in Aussicht (wohingegen die Wahlelternschaft einen unbefristeten Unterhaltsanspruch und ein gesetzliches Erbrecht bewirkt). Das Bezirksgericht Hernals wollte das Ehepaar aber nicht so schnell aus der Verantwortung entlassen: Enttäuschte Erwartungen über ein Wahlkind bildeten in Österreich keinen Grund für die Aufhebung einer Adoption; wie sich leibliche Eltern nicht ihrer Verpflichtungen entledigen könnten, so könnten auch Wahleltern nicht nach dem Muster der Gewährleistung die "Wandlung" (sprich: Rückgabe) verlangen, weil das Kind nicht perfekt und gewissermaßen "mängelbehaftet" sei. Das Gericht lehnte es deshalb ab, die bulgarische Entscheidung anzuerkennen, ohne die Sache selbst zu prüfen.
Das Landesgericht bestätigte (noch nicht rechtskräftig): Da das bulgarische Recht eine Beendigung der Adoption zulasse, wenn sie nicht klappe, stehe es im Belieben der Beteiligten, das Verhältnis gleichsam zu kündigen. "Diese Regelung widerspricht der Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung", die Sache sei nach unserem Recht zu prüfen (44 R 42/02f).
Als einziger Grund für eine Aufhebung der Adoption käme wohl Arglist bei deren Herbeiführung in Betracht. Für Tews ist es zwar "durchaus glaubwürdig, daß das Paar in Bulgarien getäuscht worden ist". Aber: "Das darf nicht das Risiko des Buben sein." Wenn denn überhaupt von List gesprochen werden könne, hätte diese vom Adoptierten und nicht von dritter Seite ausgehen müssen, so Tews. Der Bub hatte sich nach Jahren im Waisenhaus sehr gefreut, daß jemand kam, der sich seiner annahm.